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Versicherungslexikon - HaftpflichtVergleichsrechner



Das Versicherungslexikon bietet Ihnen eine alphabetische Übersicht der Begriffe, die oftmals im Zusammenhang mit einer Haftpflichtversicherung genannt werden oder für den Versicherungsvertrag von Bedeutung sind.


Lexikon Übersicht A-Z

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Z

A

Ablehnung

Weil die Privat-Haftpflicht keine Pflichtversicherung ist, kann das Versicherungsunternehmen einen Versicherungsantrag ablehnen. Eine Vertragsänderung können Sie als Versicherter ablehnen - etwa wenn Sie mit einer Beitragserhöhung nicht einverstanden sind.
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Adäquater Kausalzusammenhang

Wenn zwischen der Handlung (Tun oder Unterlassen) eines Schädigers und dem eingetretenen Schaden ein unmittelbarer (direkter) Ursachenzusammenhang besteht, nennt man das adäquaten Kausalzusammenhang.
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Allmählichkeitsschaden

In der Privathaftpflichtversicherung sowie in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind je nach Tarifbedingungen auch Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Dämpfen, Gasen oder Feuchtigkeit entstehen, eingeschlossen.
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Aufsichtspflicht

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Solange sie minderjährig sind - also vom 7. bis 18. Lebensjahr - haften sie nur beschränkt. Sind Kinder an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, kann daraus für einen Geschädigten ein besonderer Härtefall werden. Um dies auszugleichen, kann auch derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht über das Kind hatte. In der Regel sind das die Eltern. Aber auch Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Nachbarn können mit der Aufsicht über Kinder betraut sein.
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Auskunftspflicht

Als Versicherungsnehmer sind Sie gesetzlich verpflichtet, im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag Auskunft zu erteilen. Im Schadenfall müssen Sie dem Versicherer jede Auskunft geben, die dieser zur Feststellung seiner Leistungspflicht für erforderlich hält.
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B

BAFin

Abkürzung für die "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht". Die BAFin ist dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt. Sie ist die staatliche Behörde, die die privaten Versicherungsunternehmen beaufsichtigt.
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Bauherr

Bauherr ist derjenige, der eine bauliche Maßnahme an einem Gebäude vornimmt oder vornehmen lässt. Der Bauherr handelt dabei auf eigene Rechnung und Gefahr, er trägt also das sogenannte Bauherrenrisiko. Ein Bauherr sollte seinen Haftpflichtversicherungsschutz in jedem Fall auf diesen Bereich hin überprüfen und ggf. ausdehnen.
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Bauherren- Haftpflichtversicherung

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z. B. schlechte Beschilderung, schlechte Beleuchtung) bei der Durchführung eigener Bauvorhaben.
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Beendigung des Versicherungsschutzes

Versicherungsverträge werden in der Regel für eine längere Zeit abgeschlossen. Eine vorzeitige Beendigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
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Beitragsanpassung

Wie ermitteln Versicherungen ihren Prämienbedarf? Die Höhe des Prämienbedarfs hängt von der Schadenhäufigkeit (Verhältnis zwischen Anzahl der Schäden und Anzahl der Risiken) und den durchschnittlichen Aufwendungen pro Schadenfall (Schadenumfang) ab. Auch können sich Faktoren wie etwa das steigende Preis- und Lohnniveau auf die kalkulatorischen Größen des Versicherers auswirken. Gleichzeitig muss dieser aber jederzeit seinen Verpflichtungen nachkommen. Darum gibt es die Möglichkeit der Prämienangleichung.
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D

Deckung

Deckung bezeichnet das Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Dabei übernimmt die Versicherung die Deckung für das versicherte Risiko. Es gibt eine Sonderform: die vorläufige Deckung. Dabei erhält der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon vor Abschluss der Prüfung durch die Versicherung, also bevor sein Antrag angenommen worden ist. Die vorläufige Deckung ist aber kein Vorvertrag, da die Vertragspartner damit nicht automatisch zum Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sind.
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Deckungssumme

Die Deckungssumme ist der Maximalbetrag, den die Versicherung im Schadenfall laut Vertrag aufzubringen hat. Es gibt übrigens zwei Arten von Versicherungen: die Schaden- und die Summenversicherungen.
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Deliktsfähigkeit

Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den § 823 BGB geregelt.
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Deutscher Luftpool

Im Deutschen Luftpool (DLP) haben sich Versicherungsunternehmen zusammengeschlossen, um die von ihnen gezeichneten Luft- und Raumfahrtrisiken gemeinsam zu tragen. Der Pool wurde bereits 1924 gegründet und besteht in seiner heutigen Form seit 1950. Die Geschäftsführung des Pools obliegt seit der Gründung der Allianz Versicherungs-AG.
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Dienstherr

Im Rahmen der Privat-Haftpflicht ist ein Versicherungsnehmer Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen, z.B. Kindermädchen, Putzfrau oder Gärtner.
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E

Eigentümer

Sie sind Eigentümer einer Sache, wenn Sie das grundsätzliche und unbeschränkte Herrschaftsrecht über diese haben. Sie dürfen damit nach Belieben verfahren. Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache.
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Erhöhung

Ändert sich die Qualität des versicherten Risikos, bezeichnet man das als Risikoerhöhung. In der Haftpflichtversicherung sind Risikoerhöhungen von Anfang an mitversichert.
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Erweiterung

In der Haftpflichtversicherung sind auch Erweiterungen des versicherten Risikos von Anfang an mitversichert.
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F

Fahrlässigkeit

Man unterscheidet zwischen Straf- und Zivilrecht: Im Strafrecht wird der Begriff der Fahrlässigkeit auf die Person des Schuldners bezogen. Beurteilt wird, in welchem Maße jemand Einsicht und Fähigkeit in sein Handeln hatte. Zivilrechtlich handelt lt. § 276 BGB fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
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Familienvorstand

Familienvorstand ist immer der Privathaftpflicht-Versicherte, der für die Aufsicht der Kinder verantwortlich ist. Vor allem im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 BGB genießt der Versicherte Versicherungsschutz.
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G

Gefährdungshaftung

Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Haftung festgeschrieben - die Gefährdungshaftung. Dabei geht es darum, Schadenersatz zu leisten, wenn aufgrund einer bestimmten Gefahrenlage auch ohne persönliches Verschulden ein Schaden eintritt.
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Geschädigter

Geschädigter ist derjenige, der durch einen anderen (Dritten) zu Schaden gekommen ist.
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Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Hier ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks (Anlagenrisiko) versichert. Dieses Risiko muss separat versichert und kann nicht in die Privat-Haftpflicht eingeschlossen werden. Mitversichert sind dabei auch Schäden an so genannten unbeweglichen Sachen, z.B. Gemäuer, Fußboden - wenn Sie Ihnen gehören.
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H

Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist in einigen Sparten vom Gesetzgeber als Pflichtversicherung (PflVersG) vorgegeben. Die bekannteste gesetzliche Versicherungspflicht besteht für Kraftfahrzeuge.
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Haftung

Der Begriff Haftung wird vielseitig verwendet: Normalerweise ist damit gemeint, dass Sie für eine Schuld einstehen müssen, die aus einem Schuldverhältnis folgt. Sie haften beispielsweise, indem Sie Schadenersatz leisten müssen.
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Halter (Fahrzeughalter)

Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.
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J

Jagdhaftpflichtversicherung

Sie deckt die bei der Jagd entstehenden Haftpflichtrisiken ab. Eingeschlossen sind Schäden, die durch die Jagdtätigkeit und beim erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen entstehen. Mitversichert ist auch das Halten und Führen von bis zu drei Jagdhunden. Diese Versicherung ist eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pflichtversicherung.
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K

Kausalität

Kausalität bedeutet "ursächlicher Zusammenhang": Gemeint ist, dass zwischen Schadenereignis und eingetretenem Schaden ein Zusammenhang bestehen muss. Ist dies der Fall, muss derjenige, der den Schaden verursacht hat, auch haften.
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Kinderklausel

Weil Ihr Kind noch unter sieben Jahre alt ist, kann es nicht haftbar gemacht werden. Die Prüfung auf Deliktsfähigkeit entfällt, wenn Sie die Kinderklausel eingeschlossen haben.
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Klausel

Klauseln sind die allgemeinen Einzelbestimmungen in einem Versicherungsvertrag. Sie konkretisieren, erweitern oder beschränken die Allgemeinen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). In der Regel werden Sie zusätzlich vereinbart. In einigen Fällen haben Klauseln den Status genereller und allgemein anerkannter Zusatzvereinbarungen. Dann werden sie als Allgemeine Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet.
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Kündigung

Die Kündigung beendet einen Versicherungsvertrag. Sie ist eine sog. einseitige und zugangsbedürftige Willenserklärung. In der Regel erfolgt sie auf dem Postweg und ist wirksam, sobald sie beim Vertragspartner eingegangen ist. Also ab dem Zeitpunkt, an dem dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Rechtlich genügt das Absenden per Einschreiben, auch wenn es nach dem Eingang vom Vertragspartner nicht zur Kenntnis genommen wird. Man unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.
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L

Luftfahrthaftpflicht

Die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für den Betrieb von Luftfahrzeugen. Diese Versicherungspflicht besteht für alle Motor- und Segelflugzeuge, für Flugdrachen, Schirmdrachen und Fallschirme sowie für alle motorbetriebenen Flugmodelle ab 5 kg.
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M

Mallorca-Police

Sie bezieht sich auf alle versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge (Auto, Motorrad, Moped) innerhalb Europas und erhöht die Haftpflicht-Deckungssummen für das jeweilige Kfz auf das in Deutschland übliche Niveau. In vielen europäischen Urlaubsländern sind die geltenden Deckungssummen nämlich nicht für einen Schaden ausreichend. Ohne eine Mallorca-Police besteht ein hohes finanzielles Risiko.
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Meldepflicht

Als Versicherter haben Sie die Pflicht, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden. In einigen Sparten bestehen besondere Fristen. Bei der Privat-Haftpflichtversicherung müssen Sie den Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzeigen.
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Mietsachschäden

Im Rahmen der Privaten Haftpflicht sind Mietsachschäden mitversichert. Das können sein: Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Etwa die Beschädigung von Badkeramik, Türen, Wänden und Fußböden.
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Minderjährigkeit

Minderjährig sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.
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Minderungspflicht

Als Haftpflichtversicherter sind Sie - oder eine mitversicherte Person - gesetzlich verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten, also zur Schadenbegrenzung. Sie sollten zum Beispiel ein kleines Feuer zuerst versuchen zu löschen, bevor Sie die Feuerwehr holen. Oder: Wertsachen retten, wenn dies möglich ist.
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N

Natürliche Person

Laut Grundgesetz ist jeder Mensch eine natürliche Person. Damit ist jeder ab Geburt auch rechtsfähig. Das bedeutet, dass Sie damit theoretisch Geschäfte oder Kaufverträge abschließen könnten. Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Stark umstritten ist die Frage, ob dem Nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.
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Notstand

Wenn Sie sich in einer Not(stands)situation befinden und fremde Sachen zerstören bzw. beschädigen, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handeln Sie nicht widerrechtlich. Sie sind dann auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei denn, Sie haben die Gefahr selbst verschuldet.
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Notwehr

In Notwehr handelt jeder, der beispielsweise eine andere Person verletzt, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen zu verhindern. Eine durch Notwehr erforderliche Handlung ist nicht widerrechtlich. Es besteht dann auch keine Schadenersatzpflicht.
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O

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind besondere Pflichten, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich auferlegt werden. Welche Pflichten zählen dazu? Sie müssen zum Beispiel Ihre Prämie zahlen. Oder: jederzeit Auskunft über den Hergang eines Schadenfalls geben. Auch die Wahrheitspflicht gehört dazu. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach (sog. schuldhafte Verletzung), kann das folgende Konsequenzen haben: Leistungsfreiheit (die Versicherung stellt die Leistungen ein), Rücktritt oder Kündigung durch die Versicherung. Einige Obliegenheiten müssen vor dem Versicherungsfall erfüllen werden: etwa die vorvertragliche Anzeigepflicht. Andere müssen erfüllt werden, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist - wie die Schadenminderungspflicht.
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Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt. Sie werden nicht mit Strafe, sondern nur mit Geldbuße geahndet. Soweit es sich nicht um grob fehlerhaftes Verkehrsverhalten handelt, sind die meisten Verstöße im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten. Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.
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P

Personenschaden

Ein Personenschaden ist laut AHB § 1 (Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.
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Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

Das PflVersG regelt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Dies gilt auch für Luftverkehrsunternehmen, den Betrieb von Atomanlagen, den Güterkraftverkehr und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Notare, Steuerberater). Ursprünglich wurde das Gesetz als „Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“ (Gesetz vom 7. November 1939, RGBl. I S. 2223) verkündet.
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Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.
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Privat-Haftplichtversicherung

Wer einen Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht, ist gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Das kann teuer werden - eine Haftpflichtversicherung sollten Sie also unbedingt haben. Damit bekommen Sie gleichzeitig einen passiven Rechtsschutz, weil sie unberechtigte Ansprüche gegen Sie abwehrt.
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Produkthaftpflichtversicherung

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ist eine Zusatzdeckung innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung, welche mit besonderen Versicherungssummen und Selbstbeteiligungen belegt ist. Diese Erweiterung ist insbesondere für Hersteller bzw. Quasihersteller von Roh- oder Zwischenprodukten erforderlich. Versichert werden Schadenersatzansprüche Dritter auf reine Vermögensschäden (sog. Kostenschäden) aus
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R

Rechtsgutverletzung

Damit bezeichnet man die Verletzung der im § 823/1 BGB genannten Rechtsgüter. Als geschützte Rechtsgüter können konkret genannt werden: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Mit dem § 823 BGB wird also der Einzelne und sein Recht an Sachen geschützt.
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Rücktritt

Der Rücktritt gemäß § 5b VersVG beendet den Versicherungsvertrag rückwirkend mit Vertragsbeginn. Das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers ist allerdings nur möglich, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Kopie seiner Vertragserklärung oder keine Versicherungsbedingungen erhalten hat. Dem Versicherungsunternehmen steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Versicherungsnehmer vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt hat. Gemäß § 16 VersVG hat der Antragsteller alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzuzeigen.
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S

Sachschäden

Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden, Straßen, Kraftfahrzeugen, Gegenständen und sonstigen Dingen unbelebter Natur.
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Schadenersatz

Die Pflicht zum Schadenersatz ist gesetzlich geregelt. Sie kann aber auch vertraglich geregelt sein. Schadenersatz müssen Sie leisten, wenn Sie Ihre Vertragspflichten verletzt haben oder wenn Sie wegen unerlaubter Handlungen bzw. Gefährdung haftbar sind. Unter Schadensersatz (häufig auch, und in Österreich grundsätzlich nur, in der Schreibweise Schadenersatz anzutreffen) versteht man den Ausgleich eines Schadens. Beim Ersatz von Schäden durch die öffentliche Hand spricht man auch häufig von Entschädigung.
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Schadenersatzanspruch

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Dabei muss der Schadenverursacher den Zustand, der vor dem Schaden bestand, in wirtschaftlich gleichwertiger Weise wiederherstellen Es gilt in erster Linie der Grundsatz der Naturalherstellung, § 249 BGB. Wenn eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des alten Zustandes und Geldersatz.
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Schadenversicherung

Die Schadenversicherung ist eine Privatversicherung gegen konkrete Vermögensschäden. (Siehe hierzu auch Sachversicherung., Haftpflichtversicherung). Hier gilt das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Mit anderen Worten: Als Versicherter dürfen Sie sich durch die Versicherungsleistung nicht bereichern. Die Versicherungsleistung ist der Höhe nach dreifach begrenzt: Durch die Versicherungssumme, den Versicherungswert und die Schadenhöhe. Im Gegensatz dazu gilt bei den Summenversicherungen (Lebens- und Unfallversicherung, Krankentagegeld), dass die Versicherungssumme nicht die maximale Haftungssumme, sondern die festgelegte Versicherungsleistung bezeichnet.
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Schädiger

Wer einen Schaden verursacht, wird im Versicherungsrecht als Schädiger bezeichnet. Im Rahmen der sog. Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger übrigens beweisen, dass er den Schaden auch tatsächlich verursacht hat.
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T

Taschengeldparagraf

Der § 110 BGB bestimmt den Taschengeldparagraph. Er besagt, dass der von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossene Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (z.B. regelmäßiges Taschengeld).
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Tierhalterhaftpflicht

Gemäß § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die seine Tiere Dritten zufügen. Während die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. in der Privaten Haftpflichtversicherung versichert ist, gilt das nicht für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder. Für diese Risiken muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter absichert. Falls Sie Tiere zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken halten (Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Bienen), müssen Sie ebenfalls eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kampfhunde müssen extra deklariert werden und sind nur noch bei wenigen Versicherer zu versichern.
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U

Umwelthaftpflichtversicherung

Während das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt ist, wird im Umwelthaftungsgesetz die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Es gilt stets die Gefährdungshaftung. Haftungsentlastung findet allein bei höherer Gewalt Anwendung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das bedeutet: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden.
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Umweltschäden

Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Umweltschaden und der Umweltbeeinträchtigung eine gleiche Bedeutung zu. Eine einheitliche, EU-weite Definition des Begriffs Umweltschaden existiert nicht. Nur wenige der Mitgliedstaaten haben überhaupt eine Definition rechtlich verankert. In Anlehnung an das deutsche Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) werden Schäden als Umweltschäden definiert, die durch Umwelteinwirkungen wie z.B. Stoffe, Druck oder Geräusche verursacht werden und sich in den Umweltmedien Wasser, Boden und Luft ausgebreitet haben.
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V

Verband der Schadenversicherer

Der Verband der Sachversicherer (ehemals HUK-Verband) vertritt die gemeinsamen Interessen der privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Deutschland, soweit sie die Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- sowie Rechtsschutzversicherung betreffen. Sitz ist Hamburg.
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Vereinshaftpflichtversicherung

Als Mitglied eines Vereins sind Sie damit insbesondere bei Veranstaltungen wie Versammlungen, Festlichkeiten oder Wettbewerben versichert. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche, die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuldhaft verursacht wurden. Bei unberechtigten Forderungen weist die Betriebshaftpflichtversicherung diese notfalls gerichtlich zurück. Das Haftungsrisiko besteht sowohl für das Unternehmen als juristische Person wie auch die einzelnen Mitarbeiter.
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Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können sein: Grundbuchangelegenheiten, einige nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft). Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Abweichungen hierzu können Sie in § 195 BGB nachlesen.
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Verkehrssicherungspflicht

Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, auch die notwendigen Vorkehrungen treffen muss, um Dritte vor Schäden zu schützen. Im Einzelnen folgt daraus
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Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen. Man bezeichnet diese Schäden auch als echte Vermögensschäden. Vermögensschäden, die mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen, bezeichnet man als unechte Vermögensschäden. Unechte Vermögensschäden regelt die Haftpflichtversicherung durch die im Vertrag festgelegten Deckungssummen für Personen- oder Sachschäden. Soll der Versicherungsschutz auf echte Vermögensschäden oder auf das Abhandenkommen von Sachen ausgedehnt werden, bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
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W

Wasserhaushaltsgesetz

Im WHG ist die Haftung derjenigen Personen festgelegt, die Tätigkeiten ausüben, die mit den Gefahren für den Wasserhaushalt verbunden sind. Das betrifft in erster Linie das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer (auch Grundwasser). Hier gilt die Gefährdungshaftung, nach der z. B. der Besitzer eines Öltanks auch ohne Verschulden haftet, wenn Öl aus seiner Anlage Grundwasser verunreinigt.
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Widerrechtlichkeit

Sie handeln widerrechtlich, wenn Sie Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben. Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.
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Widerrufsrecht

In allen Versicherungssparten - außer der Lebensversicherung - wird dem Antragsteller ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt. Das gilt jedoch nur für Versicherungen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr. Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages schriftlich erfolgen. Über das Widerrufsrecht ist der Versicherte schriftlich zu belehren. Dieser muss die Belehrung durch Unterschrift bestätigen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Bei Gewährung eines sofortigen Versicherungsschutzes direkt nach Antragstellung entfällt das Widerrufsrecht.
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Z

Zivilrecht

Das Zivilrecht - auch Privatrecht genannt - ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Sie regeln die Beziehungen einzelner Personen untereinander. Damit grenzt sich das Zivilrecht vom öffentlichen Recht ab. Wichtigste Gesetzesgrundlage ist das BGB.
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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren, in dem Leistungs- und Haftungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Hier müssen sich der Gläubiger (auch Vollstreckungsgläubiger genannt) und der Schuldner (auch Vollstreckungsschuldner genannt) auseinander setzen.
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