Wenn zwischen der Handlung (Tun oder Unterlassen) eines Schädigers und dem eingetretenen Schaden ein unmittelbarer (direkter) Ursachenzusammenhang besteht, nennt man das adäquaten Kausalzusammenhang.
Beispiel: Ein Fahrradfahrer verursacht einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger, der sich dabei den Oberschenkel bricht. Zwischen der Handlung des Fahrradfahrers und der Verletzung des Fußgängers besteht ein adäquater Kausalzusammenhang.
Bei der Ermittlung des "adäquaten" Kausalzusammenhanges werden dem Schädiger Folgen seines Handelns dann nicht zugerechnet, wenn der Eintritt dieser Folgen unwahrscheinlich ist und man mit ihnen nicht hätte rechnen müssen.
Beispiel: Der gleiche verletzte Fußgänger erleidet im Krankenhaus bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten weitere Verletzungen. In diesem Fall besteht kein adäquater Kausalzusammenhang mit der Handlung des Schädigers.
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