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Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, die jemand während des Lebens trifft, damit er im Alter oder nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit (dieses kann auch vor dem Beginn von Rentenzahlungen liegen) seinen weiteren Lebensunterhalt bestreiten kann, möglichst ohne Einschränkungen des Lebensstandards. Der Altersvorsorge dienen erworbene Anwartschaften und/oder angespartes Vermögen.
Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG, vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) geregelt. Zusätzlich wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.
Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.
Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass dieser die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.
Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen - was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet - werden durch die Gesetzgebung allerdings beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, außer bei Entgeltumwandlung, erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Wechsel kann also der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2008, seit dem 1. Januar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskassen und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.
Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahren und wird auf freiwilliger Basis abgeschlossen.
Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Im Bereich der privaten Vorsorge kann der Sparer in vielen Fällen ein Wahlrecht für die Auszahlung ausüben. Er kann eine lebenslange Rente wählen oder Kapitalauszahlung.
Die Formen der staatlich geförderten Altersvorsorge (Rürup- und Riester-Rente) sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert oder vererbt bzw. verpfändet werden kann. Geringe Rückeinschränkungen sind möglich, z. B. im Bereich der Riester-Rente, die sich an einen definierten Personenkreis vererben lässt (siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums Az. IV C 3 - S 2222/09/10041 v. 31. März 2010).
Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit"), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf Hartz IV an. Das angesparte Kapital soll grundsätzlich ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Vererbbarkeitsregeln bei Riesterverträgen führen zum Vermögensübertrag im Todesfall auf den Ehegatten. Wenn kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.
Nach Änderung des Gesetzes ist nun auch eine Vererbung des Kapitals an leibliche Kinder möglich. Die o. g. Bestimmungen wurden in so weit ergänzt.
Die Riester-Rente gehört zu den heute bekannteren Formen staatlich geförderter Altersvorsorge. Gefördert wird die Riester-Rente von staatlicher Seite zum einen durch Zulagen. Außerdem ist ein steuerlicher Ansatz der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen möglich.
Für die staatliche Förderung ist die Einzahlung von Beiträgen in einen zertifizierten Vertrag erforderlich. Dies kann eine Rentenversicherung, ein Banksparplan, eine Fonds-Police (Fondsgebundene Rentenversicherung) oder auch ein Direktinvestment in Aktien- und Rentenfonds (Fondssparplan) sein. Riester-Verträge werden daher sowohl von Versicherungs- und Fondsgesellschaften sowie Bausparkassen angeboten.
Bei Rentenversicherungen und Fonds-Policen, die von Versicherern angeboten werden, wurde die Kostenstruktur als intransparent bemängelt. Durch die Versicherungsvertragsgesetz-Reform (VVG) wurden Versicherer verpflichtet, auszuweisen, welcher Anteil des eingezahlten Geldes in den Aufbau des Kapitalstocks bzw. Fonds fließt. Die Höhe der Abschluss-Provision, welche nach dem Zillmerungs-Verfahren auf fünf Jahre verteilt wird, ist zudem auszuweisen. Den Verträgen obliegt die Verpflichtung, Garantien zu übernehmen über zumindest die eingezahlten Beiträge, was Rentierlichkeitsfragen auslöst.
Staatlich geförderte Aktienfonds-Sparpläne werden von Banken und Fondsgesellschaften angeboten. Bei einem staatlich geförderten Fondssparplan sind sämtliche Kosten (Depotgebühren und Ausgabeaufschläge) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie viele Fondsanteile ihm nach Abzug der Gebühren gutgeschrieben werden.
Die Verwaltung von Riester-Renten ist aufgrund deren Regelungen sehr aufwändig und führt daher zu (höheren) Kostenbelastungen der Riesterverträge im Vergleich zu den anderen Formen der Altersvorsorge, beispielsweise privaten Rentenversicherungen. Daher ist abzuwägen zwischen Steuervorteil und staatlicher Zulage einerseits und höheren Kosten andererseits.
Bei der Rürup-Rente handelt sich um eine freiwillige Versicherung, die besonders für Selbstständige, Freiberufler und Gutverdienende geeignet ist.
Verbraucherschützer priorisieren für Angestellte die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge. Selbständige, die diese beiden Systeme nicht nutzen können, sind neben dem klassischen Privatvertrag auf die Rürup-Rente verwiesen. Diese kann auch fondsgebunden durchgeführt werden. Nachteilig gegenüber einem direkten Investment in einen Fondssparplan sei für den Versicherungsnehmer die geringere Transparenz der Anlagestruktur der Rentenversicherer. Der Kunde erfahre nicht, welcher Anteil seines eingezahlten Geldes in den Aufbau des Kapitalstocks bzw. Fonds fließe, da Versicherungsgesellschaften in der Regel ihre Kostenstruktur nicht bekannt geben.
Das angesparte Kapital ist nicht vererbbar. Eine Rente wird nur bis zum Ableben des Versicherungsnehmers gezahlt. Stirbt der Versicherungsnehmer vor Erreichen des vereinbarten Renteneintrittsalters, ist ein Totalverlust der eingezahlten Beiträge die Folge. Abhilfe schaffen hier lediglich gesondert zu vereinbarende Rückgewährspolicen. Gute Renditen kann der Versicherungsnehmer nur erzielen, wenn er einen langen Rentenbezug erlebt.
Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen rechtlich garantierten Bestandschutz der Einzahlungen). Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlzeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den geförderten Produkten, welche im Alter eine volle Rentenversteuerung vorsehen, müssen nicht geförderte Produkte im Rentenalter nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.
Aktienfonds-Sparpläne werden von Banken, Direktbanken und Fondsgesellschaften angeboten. Bei ihnen fließt das Geld in einen oder mehrere Aktienfonds. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei, wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.
Aktienfonds-Sparpläne verursachen verschiedene Kostenarten und Kostenhöhen:
Hinzu kommen jährliche Verwaltungsgebühren der Fonds auf das angesparten Kapitals (siehe auch: Total Expense Ratio). Nicht in der Total Expense Ratio angegeben werden die Transaktionskosten, die durch das Umschichten von Aktienpositionen innerhalb des Fonds entstehen. Einige Online-Banken verzichten auf die Berechnung von Depotgebühren.
Den höheren Renditechancen dieser Anlageform steht ein Verlustrisiko gegenüber, da die Bank oder Fondsgesellschaft dem Anleger in der Regel keine Ablaufleistung garantiert. Wichtig ist, auch in Zeiten sinkender Kurse konsequent weiter einzuzahlen, um den Durchschnittskosteneffekt zu nutzen. Die Streubreite möglicher Endleistungen steigt mit zunehmender Laufzeit. Die Berechenbarkeit des Sparergebnisses eines Aktienfondssparplans im Sinne einer planbaren Altersvorsorge nimmt ab. Es besteht auch das Risiko eines Totalverlustes.
Eine Investition in Fondssparpläne zeichnet sich durch eine hohe Kostentransparenz aus. Depotgebühren und Ausgabeaufschläge sind in den Preisverzeichnissen der Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften aufgeführt.
Auch der Erwerb von Immobilienbesitz während der Erwerbsphase kann zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand beitragen.
Dabei ist es günstiger, den erworbenen Wohnraum soweit es dem eigenen Wohnbedarf entspricht, selbst zu nutzen und die wegfallende Kaltmiete als Rendite zu betrachten. Im Unterschied zum Eigenbedarf muss bei Vermietung an Fremde der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkommen versteuert werden, was die Rendite schmälert.
Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.
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