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Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Verfahren über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen unter anderem betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sogenannte Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, einen deutschen Lebensversicherer, auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete.
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam erachtet. Es hat aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 wendet. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.
Mit Urteil vom 25.07.2012, das einen anderen Lebensversicherer betraf, hatte der BGH (Az.: IV ZR 201/10) entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der BGH ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 Euro nicht erstattet werden.
In dem am Mittwoch verkündeten Urteil hat der BGH entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf. (ac)
BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az.: IV ZR 202/10 – Pressemitteilung vom 17.10.2012
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