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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der von Ursula von der Leyen angeregte Rentendialog nimmt wieder an Fahrt auf. Am 07.08.2012 kam nun ein Gesetzesentwurf auf den Tisch. Die wichtigsten Punkte neben dem „Verbraucherfreundlichen Riestern":
1.Die Zuschussrente
Künftig sollen Menschen besser gestellt werden, die wenig verdient, aber lange gearbeitet und zusätzlich vorgesorgt haben. In den ersten zehn Jahren, also ab 01.07.2013 bis einschließlich 2022 reichen für den Zugang zur Zuschussrente:
- 40 Versicherungsjahre, also alle rentenrechtlichen Zeiten wie Beschäftigung, Schulbildung ab dem 17. Lebensjahr, Ausbildung, Studium, Krankheit, Arbeitslosigkeit; Schwangerschaft und Mutterschutz sowie Zeiten mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen (zum Beispiel bei Selbständigkeit) und davon
- 30 Beitragsjahre, also Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege, aber auch Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienst.
Zu den Beitragsjahren zählen auch Selbstständigkeit und Minijobs, wenn eigene Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden sind. Zu den 30 Beitragsjahren zählt bei der Kindererziehung die so genannte Kinderberücksichtigungszeit von bis zu 10 Jahren voll mit. Ab dem Jahr 2023 werden sich die Anforderungen an Versicherungsjahre erhöhen.
2. Verbesserte Erwerbsminderungsrente
Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sollen langfristig besser abgesichert werden. Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und vorzeitig in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet. Die Differenz zwischen dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente, also dem Zugangsalter, und dem Alter 60 ist die so genannte Zurechnungszeit. Bei Einführung der Rente mit 67 hat es keine entsprechende Verlängerung der Zurechnungszeit gegeben. Deshalb würde langfristig der Abstand zur Regelaltersgrenze auf 7 (60 bis 67 Jahre) Jahre wachsen. Die Anpassung wird nun nachgeholt. Die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten wird stufenweise von heute 60 auf 62 Jahre angehoben. Erwerbsgeminderte werden langfristig dann so gestellt, als ob sie mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher weiter gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten.
3. Kombirente
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2029 schrittweise von 65 auf dann 67 Jahre steigend) kann jeder unbeschränkt hinzuverdienen. Dabei bleibt es. Aber anstelle der Teilrente soll es in Zukunft die Kombirente geben. Das heißt mehr Flexibilität beim Übergang von Arbeit in die Rente.
4. Reha-Budget
Die Generation der Babyboomer kommt verstärkt in das rehaintensive Alter von 45 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Das Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in den letzten Jahren immer stärker ausgeschöpft. Der Regierung erscheint es sinnvoll, die bisherige – an der jährlichen Bruttolohnentwicklung orientierte – Fortschreibungsregel für das Reha-Budget der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zukunft zu verändern.
5. Obligatorische Altersvorsorge Selbstständiger
Die wesentlichen Grundzüge des diskutierten Konzepts sind:
Die Altersvorsorgepflicht gilt für alle Selbstständigen mit Ausnahme von bereits anderweitig abgesicherten Personen wie Künstlern, Publizisten, Landwirten sowie in berufsständischen Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen
Die Altersvorsorgeverpflichtung gilt obligatorisch. Allerdings können die Versicherten selbst wählen, wo sie sich versichern: in einer privat gewählten Versicherung oder in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Es sind großzügige Übergangsfristen geplant: Für heute bereits 50-Jährige gilt die Vorsorgepflicht nicht und für bereits jetzt selbstständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, werden weniger strenge Anforderungen an die Vorsorge gestellt. Die Vorsorgeverpflichtung greift voll bei den Personen, die 30 Jahre und jünger sind.
Die Pflicht zur Altersvorsorge gilt bis zur Grenze einer Basissicherung mit dem Ziel der Armutsprävention (oberhalb der Grundsicherung im Alter).
Die Altersvorsorge und ihre Erträge dürfen nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Alterssicherung muss als Rente ausgezahlt werden. - Die besondere Situation von Selbstständigen wird durch Möglichkeiten zur flexiblen Beitragszahlung berücksichtigt.
6. Absenkung des Beitragssatzes
Das Beitragssenkungsgesetz wird zum 01.01.2013 in Kraft treten. Den aktuellen Modellrechnungen zufolge kann der Beitragssatz zum 01.01.2013 auf 19% abgesenkt werden. Das sind 0,6 Prozentpunkte weniger und bedeutet jährlich rund 5,4 Mrd. Euro mehr für Beschäftigte und Unternehmen (je rund 2,7 Mrd. Euro für jede Seite).
Der Kabinettsbeschluss für das Gesetz ist für den 29.08.2012 vorgesehen. Die Änderungen sollen im Wesentlichen am 01.07.2013 in Kraft treten; die Beitragssätze treten bereits zum 01.01.2013 in Kraft. (ac)
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