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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuer & Recht
Auch für andere Freiberufe ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG) vom 14.12.2011 (6 C 11098/11.OVG) interessant, die sich mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwaltsversorgungswerk das Renteneintrittsalter erhöhen darf.
Der Fall
In dem konkreten Fall wandte sich ein im Jahr 1961 geborener angestellter Rechtsanwalt gegen die in der Satzung des maßgeblichen Rechtsanwaltsversorgungswerkes mit Wirkung vom 01.01.2010 geregelte Erhöhung des Renteneintrittsalters. Nach § 8 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente, wobei durch Satzung bestimmt werden durfte, dass der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden konnte. Am 03.12.2008 beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes eine Änderung der Satzung, wonach am 01.01.1949 geborene Mitglieder die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten und bei später geborenen Mitgliedern die Altersgrenze stufenweise auf bis zu 67 Jahren erhöht wurde.
Nach Auffassung des betroffenen Rechtsanwaltes war die Erhöhung des Renteneintritts-alters nicht erforderlich gewesen. Die gute Finanzlage des Versorgungswerkes habe sogar eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages gestattet. Zudem erfolge die Finanzierung des Versorgungswerkes nach dem Kapitaldeckungsprinzip, das die Unabhängigkeit des Systems von der statistischen Verteilung zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern garantiere und damit von den Folgen demografischer Verwerfungen sowie der Einkommensstruktur des versicherten Kollektives weitgehend entkopple. Anwartschaften aus der Altersversorgung unterfielen der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, wobei durch die bisher gezahlten Beiträge eine Anwartschaft auf Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erworben worden sei. Mit der Neuregelung würde in seinem Fall die Altersrente erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat erreicht, womit Zahlungen für 13 Monate verlorengingen.
Die Entscheidung
Vor dem OVG Rheinland-Pfalz konnte sich der Rechtsanwalt nicht durchsetzen. In den Entscheidungsgründen wird u. a. ausgeführt, dass das stufenweise Hinausschieben der Regelaltersgrenze von bisher 65 auf 67 Jahre nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistungen erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Diese Schutzwirkung bestünde für die jeweilige Anwartschaft insgesamt. Art. 14 GG schließe die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lasse eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führe. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssten allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Im Ergebnis kommen die Richter zu dem Schluss, dass das Hinausschieben des Renteneintrittsalters zulässig war, wobei u. a. ausgeführt wird, dass die von dem Rechtsanwalt durch die bisher geleisteten Beiträge erworbene Anwartschaft nicht zu einer Eigentumsposition verfestigt worden sei, die einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zugänglich sei. Die Erhöhung des Renteneintrittsalters diene auch der Wahrung der finanziellen Stabilität des Versorgungswerkes und damit den Interessen der Mitglieder an einer angemessenen Versorgung.
Nichtzulassung der Revision
Gegen die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wollte der betroffene Rechtsanwalt in Revision, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Beschluss vom 22.06.2012 (8 BN 1.12) zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist für Freiberufler von Relevanz, da auch in anderen Versorgungswerken eine Erhöhung der Altersgrenze zum Bezug der Versorgungsleistungen stattgefunden hat.
RA Michael Lennartz
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