• 06.09.2012 – Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

    GESUNDHEIT – Steuer & Recht Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB V - die sogenannte P ...

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Steuer & Recht

Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe abziehbar

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 SGB V - die sogenannte Praxisgebühren - nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG können Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen. Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung

Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) empfiehlt den Steuerpflichtigen, die Praxisgebühren bei den außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen. Denn bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit seiner Entscheidung vom 30.03.2011 (Az.: 4 K 1053/09) diese Zuordnung entschieden.

Doch wie viel kann nun steuerlich abgezogen werden? „Dies kann nur individuell beantwortet werden", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Denn eine sogenannte zumutbare Belastung, deren Höhe sowohl vom Gesamtbetrag der Einkünfte als auch von der Anzahl der Kinder abhängig ist, mindert die abziehbaren Kosten. Deshalb wird die geringe Praxisgebühr allein nicht abziehbar sein. Wenn aber weitere Krankheitskosten entstanden sind, wird die zumutbare Belastung häufig überschritten. „In der Summe ergeben sich dann zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeiten", so Strötzel weiter. Um dieses Potenzial zu sichern, ist es wichtig, dass alle Nachweise für Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Fahrten zum Arzt mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Brillen und Hörgeräte) gesammelt werden, um den Grenzbetrag der zumutbaren Belastung zu übersteigen. (ac)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2012, Az.: X R 41/11

 

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