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Steuer & Recht
Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von sogenannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 VVG. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Fall einer Antragstellerin entschieden, die von dem Jobcenter die Übernahme eines Beitragszuschlags ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) für die Zeit der Nichtversicherung von September 2009 bis Dezember 2010 begehrt hatte.
Das LSG hat ausgeführt, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zwar grundsätzlich umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Der Grundsicherungsträger sei aber nur verpflichtet, die Beiträge zur PKV bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen, nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nichtversicherte.
Im vorliegenden Fall schloss die Antragstellerin erst mit Wirkung zum 01.01.2012 eine PKV ab, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Für diesen Zeitraum der Nichtversicherung erhob die PKV einen Beitragszuschlag von 1.678,37 Euro, den die Antragstellerin nicht zahlen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme des Beitragszuschlags ab, auch nachdem die PKV das Ruhen der Krankenversicherung festgestellt hatte, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, einen Antrag auf Stundung nach § 193 Abs. 4 VVG bei der PKV zu stellen.
Das LSG hat den Antrag auf Übernahme des Beitragsrückstands im Eilverfahren abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Sache eilbedürftig sei, weil die Antragstellerin ohne weiteres einen Antrag auf Stundung stellen könne. Dies könne jedoch offenbleiben, weil es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gebe. Ein Anspruch auf Übernahme der Beitragsrückstände folge insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Vorliegend sei schon kein laufender Bedarf (auch nicht in der Vergangenheit) gegeben, da der Verspätungszuschlag der PKV einmalig zum aktuellen Beitrag erhoben werde. Auch die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus, weil es sich bei dem Prämienzuschlag nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele. (ac)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.03.2012, Az.: L 9 AS 1241/11 B ER
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