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Steuer & Recht
Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet die Kosten einer DNA-Untersuchung zur Feststellung eines Gendefektes bei einem ungeborenen Kind zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn eine erbliche Vorbelastung vorliegt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einen entsprechenden Anspruch verneint.
Die Krankenversicherung habe in erster Linie die Aufgabe, Krankenbehandlung zu gewähren, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Im konkreten Fall gehe es aber nicht darum, eine Krankheit zu behandeln. Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind möglicherweise vorliegenden Gendefekts ziele allein darauf ab, gegebenenfalls dessen Leben zu beenden. Es liege auf der Hand, dass dies nicht als Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes oder der Antragstellerin qualifiziert werden könne. Die beanspruchte Untersuchung könne auch nicht als Leistung, die der Feststellung der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch dient, finanziert werden. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht glaubhaft gemacht. Allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen Kind reiche nicht aus, die Fortsetzung der Schwangerschaft als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiere kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Vielmehr stehe auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung. Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen zu gewähren, mit denen herausgefunden werden kann, ob bei dem Kind gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, allein mit dem Ziel, dessen Leben zu beenden. (ac)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 720/11 ER
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