Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
In seinem Urteil vom 19.07.2011 (VI ZR 217/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob ein deutscher Patient, der in der Schweiz behandelt wurde, Schadensersatzansprüche nach deutschem oder schweizerischen Recht geltend machen muss.
Der Fall:
Ausweislich der bislang vorliegenden Pressemeldung des BGH, begab sich ein in Deutschland wohnhafter Patient an das Basler Universitätsspital zur ambulanten Behandlung einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung. Dem Patienten wurde eine medikamentöse Therapie in Form von Tabletten und Eigeninjektionen über eine Dauer von 24 Wochen verordnet, die - nach einer ersten Injektion im Universitätsspital - am Wohnort des Patienten mit Kontrolle des Hausarztes stattfand. Die Therapie wurde wegen schwerer Nebenwirkungen vom Patienten abgebrochen, wobei dieser den Schweizer Arzt, der die Behandlung verordnet hatte, vor dem Landgericht (LG) Waldshut-Tiengen in Deutschland verklagte.
Das LG beurteilte diesen Fall nach deutschem Recht, da die Nebenwirkungen der Medikamente in Deutschland auftraten. In der Berufungsinstanz war das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 03.08.2010 (13 U 233/09) der Auffassung, dass das Schweizer Recht anzuwenden sei. Hierüber hatten wir bereits in unserem Newsletter berichtet.
Die Entscheidung:
Der BGH ist der Auffassung, dass sich vorliegend die Beurteilung der deliktischen Haftung des Arztes nach Schweizer Recht richtet. Vorliegend käme Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zur Anwendung. Danach komme ein anderes Recht zur Anwendung, mit dem der zu beurteilende Sachverhalt eine wesentlich engere Verbindung aufweise. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt stünde mit der Schweizer Rechtsordnung in wesentlich engerem Zusammenhang. Auch wenn zwischen den Parteien (Anm.: angestellter Arzt und Patient) kein vertragliches Rechtsverhältnis bestand, seien die Beziehungen zueinander maßgeblich durch das zwischen dem Kanton als Träger des Universitätsspitals und dem Kläger bestehende und in der Schweizer Rechtsordnung verwurzelte ärztliche Behandlungsverhältnis geprägt. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) sei der Beklagte als Beschäftigter des Kantons aber von jeder Haftung frei. Gemäß § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes hafte der Kanton für den Schaden, den sein Personal in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufüge.
Folge:
In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Schweizer Arzt, der von dem Patienten verklagt wurde, sich auf den Haftungsausschluss berufen kann. Folge ist, dass der Patient den Träger des Basler Universitätsspitals, also das zuständige Kanton, verklagen müsste.
Der Fall ist besonders interessant, da das deutsche Recht durch das Schweizer Recht verdrängt wird und der Patient nicht mehr die Möglichkeit hat, das deutsche Recht gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB als Recht des Erfolgsortes (Eintritt der Nebenwirkungen in Deutschland) zu wählen.
RA Michael Lennartz
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