• 06.09.2012 – Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer

    FINANZEN – Steuern & Recht Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser ...

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Steuern & Recht

Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist.

Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

„Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung galt: Abzugsfähig sind nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren", erklärt Paul

Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Die Einkommensteuer entsteht rechtlich jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres. „Deshalb durften bislang Steuerschulden nicht berücksichtigt werden, die zwar noch zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden – zum Beispiel durch Lohn- oder Mieteinnahmen in den Monaten vor seinem Tod -, jedoch erst mit Ablauf des Todesjahres rechtlich entstanden", erklärt Grötsch. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivilrechtliche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „herrühren" ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser" als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der BFH, entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt. (ac)

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.2012, Az.: II R 15/11

 

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