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Steuer & Recht
Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochtererhält den hälftigen Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester,wenn die testierenden Eheleute insoweit keine andere Bestimmung getroffen und die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments nicht beschränkt haben.Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom27.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung desAmtsgerichts Gelsenkirchen-Buer bestätigt.
Die beteiligte Tochter und ihre Schwester sind die erstehelichen Kinder des Ehemanns, der in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet war. Im Jahre 1977hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zuErben eingesetzt. Zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie diebeiden erstehelichen Töchter des Ehemanns mit jeweils hälftigem Erbteilbestimmt. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbeentfällt, falls nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteilgefordert wird. Nachdem die Schwester nach dem Tode des zuerst verstorbenenVaters im Jahre 1980 ihren Pflichtteil verlangt hatte, schied sie alsSchlusserbin aus. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin errichtete im Jahre2006 einen Erbvertrag, mit dem sie eine vom gemeinschaftlichen Testamentabweichende Erbeinsetzung vornahm. Nach ihrem Tode stritten die durch dasgemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des Ehemanns und die durch denErbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um den hälftigen Schlusserbteilder ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter des Ehemanns beantragte einen sieals Alleinerbin ausweisenden Erbschein.
Nach der Auffassung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht.Der durch das gemeinschaftliche Testament begünstigten Tochter sei der Erbteilihrer ausgeschiedenen Schwester angewachsen. Dies entspreche dem Willen derEheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, auf denabzustellen sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des Ehemanns sei dessenVerwandtschaft der Vorzug vor der weiteren Verwandtschaft der Erblasserineingeräumt worden. Anhaltspunkte dafür, dass beim Wegfall eines von mehrerenSchlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, gebe es nicht. DieErbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich derRegelung beim Wegfall eines Schlusserben wechselbezüglich und damit für dieErblasserin nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Das folge ebenfallsdaraus, dass dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zuentnehmen sei. Deswegen habe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nichtanders regeln können.
OLG Hamm, Beschluss I-15 W 134/12 vom 27.11.2012
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