• 21.01.2013 – Dauerwohnen im Wochenendhausgebiet Falkenstein verboten

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Steuer & Recht

Dauerwohnen im Wochenendhausgebiet Falkenstein verboten

 

Zu Recht hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis zwei Bürgern, die im Wochenendhausgebiet von Falkenstein ein Gebäude besitzen, die Nutzung ihres Anwesens zu einem dauerhaften Aufenthalt untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 14. Januar 2013 entschieden.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Häuschens im Wochenendhausgebiet von Falkenstein. Gegenüber den Voreigentümern des Grundstücks hatte die Kreisverwaltung Donnersbergkreis im März 1981 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt.

Die Antragsteller wohnen seit mehr als 20 Jahren dauerhaft in dem von Ihnen erworbenen Häuschen, wo sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nach einem Brand im Wochenendhausgebiet Falkenstein im Oktober 2012 kam die Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler aufgrund der gemachten Erfahrungen während des Löscheinsatzes zu dem Schluss, dass für zahlreiche Grundstücke in dem Gebiet wegen der schlechten Wegebeschaffenheiten kein effektiver Brandschutz gewährleistet werden könne.

Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis verbot daraufhin im November 2012 zahlreichen Grundstückseigentümern in dem betreffenden Wochenendhausgebiet die Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses "für die Dauer des fehlenden Brandschutzes zu Übernachtungszwecken" (siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts 3/13 vom 08.01.2013). Ferner erließ die Kreisverwaltung gegenüber mehreren Bewohnern in dem Gebiet, darunter auch den Antragstellern, eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, in der sie die Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses "zu einem dauerhaften Aufenthalt", untersagte und den betreffenden Personen aufgab, bis spätestens 15. Januar 2013 eine Bescheinigung über die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Wochenendhausgebietes Falkenstein vorzulegen. Zur Begründung führte die Kreisverwaltung aus, die Genehmigung für ein Wochenendhaus decke die Dauerwohnnutzung nicht ab, so dass diese Nutzung untersagt werde. Ein sofortiges Verbot sei erforderlich, da die für eine Wohnnutzung erforderliche Einsatzgrundzeit der Feuerwehr von 8 Minuten für das Wochenendhausgebiet Falkenstein nicht eingehalten werden könne. Deshalb sei im Brandfall eine Menschenrettung in der Regel beim Eintreffen der Feuerwehr nicht mehr möglich.

Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt nach, das ihren Eilantrag nun ablehnte.

Die Richter der 4. Kammer führten zur Begründung aus: Die gegenwärtige Nutzung als Hauptwohnsitz der Antragsteller sei formell illegal, weil von der Genehmigung des Gebäudes vom 16. März 1981 als Wochenendhaus nicht gedeckt. Ein Wochenendhaus diene seiner Zweckbestimmung nach nur dem zeitlich begrenzten - also nicht dauernden - Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub) oder in sonstiger Freizeit. Die Nutzung zu Dauerwohnzwecken sei hier auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da ein Wohngebäude zum dauerhaften Aufenthalt in dem fraglichen Bereich öffentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtige.

Die Nutzungsuntersagung sei nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller hätten ihr Wochenendhaus seit vielen Jahren in Kenntnis der Rechtswidrigkeit als Hauptwohnsitz genutzt. Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis habe in der Vergangenheit auch keinerlei Anlass für Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Nutzung der Wochenendhäuser zum Dauerwohnen gegeben. Im Übrigen habe das seit 2008 eingeleitete Verfahren zur Erstellung eines Bebauungsplans für das fragliche Gebiet nochmals allen Beteiligten verdeutlicht, dass dort Gebäude zu Dauerwohnzwecken unzulässig seien und bleiben sollten. Nachdem die Erstellung des Bebauungsplans durch die Ortsgemeinde Falkenstein wegen der unzureichenden wegemäßigen Erschließung des Gebiets und der damit verbundenen mangelhaften Brandbekämpfung ins Stocken geraten und die unzureichende Erreichbarkeit der Gebäude durch ein Brandereignis am 7. Oktober 2012 dokumentiert worden sei, habe die Kreisverwaltung die Bewohner des Gebiets am 24. Oktober 2012 in einer Anwohnerversammlung über die brandschutzrechtliche und baurechtliche Situation nochmals informiert und entsprechende Nutzungsuntersagungsverfügungen angekündigt. Ein irgendwie gearteter Schutz des Vertrauens der Antragsteller in den Fortbestand der rechtswidrigen Nutzung ihres Wochenendhauses sei für das Gericht auf Grund dieser Umstände nicht ersichtlich.

Die den Antragstellern aufgegebene Frist zur Verlegung eines Hauptwohnsitzes von 2 Monaten sei bei dieser Vorgeschichte angemessen. Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis mute den Antragstellern nur unwesentlich mehr zu als Mietern, die Wohnraum legal auf unbestimmte Zeit gemietet hätten. Im Übrigen habe die Kreisverwaltung im Eilverfahren erklärt, dass sie von Vollstreckungsmaßnahmen absehe, wenn die Antragsteller nachweisen würden, dass sie sich ernsthaft um die Suche einer neuen Wohnung bemühten.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Neustadt, Beschluss 4 L 1092/12 vom 14.01.2013

 

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