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Steuer & Recht
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung
gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits
dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete
Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden
Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Das hat der
6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.10.2012 entschieden und den
erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Paderborn
bestätigt.
Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6
Jahren aus Paderborn hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt
verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur
einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder
gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen
einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem
Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten
Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.
Nach der Auffassung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der
Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein Unterhaltsanspruch
der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern
hafteten unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den
Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern
leistungsunfähig seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden
Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben,
wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. An einer entsprechenden
Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei
minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer
durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das
jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter
die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung
hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung
des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei.
OLG Hamm, Beschluss II-6 WF 232/12 vom 26.10.2012
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