• 07.01.2013 – Dienstunfall eines Lehrers bei Schneeballschlacht mit Schülern anerkannt

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Lässt sich ein Klassenlehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwicke ...

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Steuer & Recht

Dienstunfall eines Lehrers bei Schneeballschlacht mit Schülern anerkannt

 

Lässt sich ein Klassenlehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln und erleidet er dabei eine Augenverletzung, so ist dies ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt. Das entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit einem den Beteiligten vor kurzem zugestellten Urteil (vom 04.12.2012 - 5 K 1220/11).

Der Lehrer war von einem Schneeball direkt aufs Auge getroffen worden und war nach der Operation seines Auges einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.

Das Regierungspräsidium Freiburg als Schulbehörde hatte seinen Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen sei. Er sei nicht als Lehrer im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber den Schülern eingeschritten, sondern habe privat als gleichgeordneter Teilnehmer an der Schneeballschlacht mit den Schülern teilgenommen und durch Missachtung des Verbots seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Das Gericht gab der Klage des Lehrers gegen das Regierungspräsidium statt und verpflichtete es zur Anerkennung eines Dienstunfalls.

Der Unfall habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet, als der Lehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums auf dem Weg zum Hauptgebäude von ca. 15 Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen worden sei. Er sei zunächst mit schützend vor das Gesicht gehaltener Mappe auf die Schüler zugerannt, habe versucht, den nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und ihnen zugerufen, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt, bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen Würfen beteiligt habe. Vor diesem Hintergrund sei es lebensfremd, wenn das Regierungspräsidium diesen einheitlichen Vorgang in eine noch dienstliche, rein defensive Verteidigungsphase und eine anschließende außerdienstliche, rein private aktive Teilnahme an der Schneeballschlacht aufspalte. Es sei nachvollziehbar und jedenfalls nicht unvertretbar, dass der Lehrer selbst sich als noch im Dienst betrachtet und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstanden habe. Er habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.

Es könne dahinstehen, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis die Hausordnung der Schule überhaupt gelte. Selbst wenn nämlich der Lehrer mit seinen Schneeballwürfen gegen ein wirksames Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, verliere er damit nicht dessen dienstunfallrechtliche Fürsorge. Wie im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht schließe nämlich selbst verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht aus. Im Beamtenrecht sei dies allenfalls dann der Fall, wenn Beamte den dienstlichen Rahmen objektiv und subjektiv derart verlassen, dass sein Verhalten sich als ein "dienstfremder Exzess" darstelle, wie dies in der Rechtsprechung etwa zu einer Alkoholfahrt nach einer Betriebsfeier oder einer Schlägerei bei einer dienstlichen Weihnachtsfeier entschieden worden sei. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

VG Freiburg, Urteil 5 K 1220/11 vom 04.12.2012

 

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