Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
In der Werbung sind sie in den vergangenen Jahren immer präsenter geworden, versprechen sie der deutschen Wohlstandsgesellschaf doch eine Wohltat ganz ohne Anstrengung, einfach laufen und das Wohstandsfett wandelt sich in Muskeln, die Orangenhaut wird stramm und fest...Cellulite- oder Muskelaufbau-Schuhe. Doch wie so oft im Leben, was schön und einfach klingt, stellt sich schnell als Bauernfänger heraus. Nach den Feststellungen des OLG Koblenz gilt dies (leider) auch für die Wunderschuhe, deren vermeintlicher Effekt wissenschaftlich nicht bewiesen ist (OLG Koblenz, Urt. v. 10.01.2013, 9 U 922/12). Das beklagte Warenhaus hatte in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen", „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen", „unterstützt eine gute Haltung" und die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes". Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20% im unteren Bereich, bis zu 13% im mittleren Bereich und bis zu 30% im oberen Bereich behauptet.
Ein vom Landgericht Mainz in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hatte jedoch ergeben, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Die vom Warenhaus getroffenen Aussagen stellten sich mithin als irreführend im Sinne des § 5 UWG dar. Nach Auffassung des OLG Koblenz muss derjenige, der mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung geeignet und damit irreführend.
Bewertung:
Das Thema Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben lässt die Rechtsprechung nicht los.Nachdem der EuGH kürzlich im Hinblick auf Wein entschieden hatte, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe" eine Bezeichnung wie „bekömmlich", verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasse (EuGH, Urt. v. 6.9.2012 - C-544/10, Deutsches Weintor), hat auch der BGH dem EuGH mit Beschl. v. 5.12.2012 (I ZR 36/11, Monsterbacke) eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claims-Verordnung) vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens ist ein von der Beklagten vertriebener Früchtequark mit der Bezeichnung „Monsterbacke", auf dessen Verpackungsoberseite sich der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" befindet. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, weil der Slogan so-wohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Der BGH sah darin keine nährwert-, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung und legt nun dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1.7.2007 zu beachten waren oder erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.
Dr. Robert Kazemi
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