Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Werbungskosten bei Abgeltungssteuer
Der 9. Senat hat mit Urteil (Az. 9 K 1637/10) entschieden, dass der Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche
Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags
unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
Die inzwischen verstorbene Klägerin war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen
Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt.
Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den
Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer
grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den
Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Nach Ansicht des 9. Senats ist
dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig,
in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des
Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und
tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer
Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung
unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden.
Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob der Ausschluss des
Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der
tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
FG Baden-Württemberg, Urteil 9 K 1637/10 vom 17.12.2012
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Der 9. Senat hat mit Urteil (Az. 9 K 1637/10) entschieden, dass der Abzug von
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche
Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags
unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
Die inzwischen verstorbene Klägerin war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen
Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt.
Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den
Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer
grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den
Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Nach Ansicht des 9. Senats ist
dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig,
in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des
Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und
tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer
Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung
unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden.
Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob der Ausschluss des
Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der
tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der
Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.
Quelle: FG Baden-Württemberg
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.
DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken
Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de