• 15.02.2013 – Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich

    FINANZEN – Steuer & Recht Der 9. Senat hat mit Urteil (Az. 9 K 1637/10) entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapit ...

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Steuer & Recht

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich

 

Werbungskosten bei Abgeltungssteuer

Der 9. Senat hat mit Urteil (Az. 9 K 1637/10) entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.

Die inzwischen verstorbene Klägerin war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Nach Ansicht des 9. Senats ist dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

FG Baden-Württemberg, Urteil 9 K 1637/10 vom 17.12.2012

 

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Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich

Werbungskosten bei Abgeltungssteuer

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.02.2013 zum Urteil 9 K 1637/10 vom 17.12.2012


Der 9. Senat hat mit Urteil (Az. 9 K 1637/10) entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.

Die inzwischen verstorbene Klägerin war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage und hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar sei im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Nach Ansicht des 9. Senats ist dieses absolute Abzugsverbot aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg

 

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