• 23.01.2013 – Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß

    FINANZEN – Steuer & Recht Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11 entschieden, dass die Beteiligungsgrenze von 1 % gem. § 17 Abs. 1 Satz ...

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Steuer & Recht

Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 IX R 36/11 entschieden, dass die Beteiligungsgrenze von 1 % gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) verfassungsgemäß ist. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.

Der Kläger war bis zu der streitbefangenen Anteilsveräußerung im August 2003 zwischen 4,9 % und 7 % an einer AG beteiligt. Den Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als Einkünfte i. S. von § 17 EStG, wobei der auf den Zeitraum bis zum 26. Oktober 2000, dem Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes entfallende Wertzuwachs nicht besteuert wurde. Streitig war vor allem die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Grenze. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Dies hat der BFH auf die Revision des Klägers hin bestätigt: Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst. Nicht zu beanstanden sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien auch bei einer Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen waren nicht Gegenstand des Urteils.

BFH, Urteil IX R 36/11 vom 24.10.2012

 

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