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Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof hat sich am 23.01.2013 in einer Entscheidung mit demUmfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem - mit dem Tod des Mietersauf den Erben übergegangenen - Mietverhältnis beschäftigt.
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Er starb am 8.Oktober 2008. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen dieBeklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31. Januar 2009 beendetenMietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nichtdurchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt7.721,54 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hatdie Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkungder Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat dasamtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betragvon 2.512,48 Euro (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 EuroRäumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von311,19 Euro abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat eszurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Derunter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat desBundesgerichtshofs hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn dasMietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird,auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus demMietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass derErbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinemEigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung desErben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung derVorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf dasWohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftungverbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist,die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgerichtdie Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klageinsgesamt abgewiesen.
BGH, Urteil VIII ZR 68/12 vom 23.01.2013
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