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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2012 sind die Erklärungen
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum 31. Mai 2013
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist
nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres
2012/2013 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch
Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften
im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des
Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein
bis zum 31. Dezember 2013
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31.
Dezember 2013 der 31. Mai 2014.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist
für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen
laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der
Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2014 bzw. in den Fällen des Abschnitts I
Absatz 2 bis zum 31. Juli 2014 verlängert werden. Eine weitergehende
Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf
Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von
Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2012 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für
das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) S-0320/46 vom 02.01.2013
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