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Steuern & Recht
Die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung stellt auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 4. Oktober 2012 (Az. 6 K 3016/10 E) entschieden.
Der Lohnsteuerabzug der verheirateten Kläger wurde nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) und führte eine Zusammenveranlagung durch.
Das Gericht gab der Klage statt. Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, sei gesetzlich nicht beschränkt. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V gehe zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließe eine getrennte Veranlagung aber nicht aus. Ein Gestaltungsmissbrauch könne nur dann angenommen werden, wenn Wahlrechte aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich widersprechender Weise ausgeübt würden. Ein solcher Gesamtplan könne jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr stelle die Trennung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau von denjenigen ihres insolventen Ehemannes einen außersteuerlichen Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung dar.
FG Münster, Urteil 6 K 3016/10 vom 04.10.2012
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