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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der EuGH entschied am 17.01.2013 in der Rechtssache C-224/11, in der es um die
Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der
Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) geht.
Die Rechtssache beruht auf der Klage eines Leasingunternehmens, das u. a. in
seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden verlangt, das Leasingobjekt
zu versichern. Dafür bietet es auch den Abschluss einer Versicherung an. Die
entsprechenden Kosten werden in unveränderter Höhe an den Leasingnehmer
weitergegeben. Das Leasingunternehmen ist der Auffassung, dass die Umsätze für
die Weiterberechnung der Versicherungskosten für ein Leasingobjekt von der MwSt
befreit seien. Jedoch weigerte sich das Finanzamt, diese Umsätze von der MwSt
zu befreien, da es die Bereitstellung eines Versicherungsschutzes als
Nebenleistung zur Leasingleistung betrachtet. Folglich unterliege es wie die
Hauptleistung der MwSt.
Der EuGH sollte einerseits klären, ob die Erbringung einer Leasingleistung und
die Bereitstellung einer Versicherungsleistung für ein Leasingobjekt
mehrwertsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellen. Des Weiteren war zu prüfen,
ob der Umsatz der Weiterberechnung der Versicherungskosten von der MwSt befreit
ist.
Der EuGH entschied wie folgt:
EuGH, Rs. C-224/11 vom 17.01.2013
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