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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mahlzeiten, die
arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben
werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung
über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur
üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit dem
maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind - teilweise - durch die Fünfte
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom ...
Dezember 2012 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten,
die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,
Im Übrigen
wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2334 / 12 / 10004 vom 20.12.2012
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