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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuern & Recht
Pharmaunternehmen müssen den gesetzlichen Krankenkassen einen Abschlag auf den Abgabepreis von Arzneimitteln von aktuell 16 % gewähren. Dieser sogenannte Herstellerrabatt wird in Ausnahmefällen verringert oder aufgehoben. Ein Ausnahmefall liege vor, wenn das Pharmaunternehmen durch die Rabattpflicht unzumutbar belastet werde. Dies sei besonders dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit drohe. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation komme es bei konzernverbundenen Unternehmen allerdings auch auf die finanziellen Verflechtungen innerhalb des Konzerns an. Dies gelte besonders dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bestimmte Kosten konzernintern auf das antragstellende Unternehmen verlagert worden seien. Dies entschied in einem am 11.12.2012 veröffentlichten Beschluss der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Vertriebsorganisation beantragt Befreiung vom Herstellerrabatt
Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die zu einem
Pharma-Konzern gehört und ausschließlich die vom Konzern hergestellten
Präparate vertreibt. Diese lediglich als Vertriebsorganisation tätige GmbH
beantragte eine Freistellung vom Herstellerrabatt, da dieser ihren Umsatz
erheblich mindere und sie in ihrer Existenz gefährde. Das zuständige Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit Sitz in Eschborn lehnte diesen Antrag
ab. Die erforderliche konzernübergreifende Prüfung der wirtschaftlichen
Situation sei nicht möglich, da die GmbH die Vorlage der entsprechenden
Unterlagen verweigere.
Die GmbH beantragte sodann vor dem Sozialgericht Wiesbaden den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Das Sozialgericht verpflichtete das Bundesamt im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes das Unternehmen von den Preisabschlagpflichten
zu befreien. Ob besondere Gründe für eine Befreiung vorliegen, sei allein
aufgrund der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens zu
beurteilen. Nach der vorgelegten Prognose der Wirtschaftsprüfer werde die GmbH
ohne die Befreiung vom Herstellerrabatt Verluste in Höhe von mehreren Millionen
Euro machen.
Wirtschaftliche Verflechtungen und Situation innerhalb des Konzerns nicht ausreichend dargelegt
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts hingegen
gaben dem Bundesamt im Beschwerdeverfahren Recht und hoben den
erstinstanzlichen Beschluss auf. Die GmbH sei konzernverbunden, so dass die
wirtschaftliche Situation des Unternehmens innerhalb des Konzerns maßgeblich
sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass konzernintern bestimmte Kosten ohne
nachvollziehbare Gründe auf dieses Unternehmen verlagert worden seien. So seien
der GmbH als reiner Vertriebsgesellschaft die Kosten für Studien auferlegt
worden. Auch habe sie anderen konzernverbundenen Unternehmen Darlehen zu
auffällig niedrigen Zinsen gewährt und unentgeltlich Bürgschaften übernommen. Damit
könne nicht beurteilt werden, ob der GmbH gerade durch die Arzneimittelrabatte
die Zahlungsunfähigkeit drohe. Mangels Vorlage der konzernbezogenen Unterlagen
habe das Bundesamt zutreffend den Befreiungsantrag abgelehnt.
Eine endgültige Entscheidung in dieser Sache ist dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren ist vor dem
Sozialgericht Wiesbaden anhängig - S 2 KR 32/12.
Hinweise zur Rechtslage
§ 130a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) |
LSG Hessen, Beschluss L 8 KR 110/12 B ER vom 25.10.2012
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