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Steuern & Recht
Allein die Eintragung einer Marke führt noch nicht zu deren Schutzfähigkeit; der Bundesgerichtshof (Urt. v. 31.05.2012, Az.: I ZR 135/10) entscheidet über die Rechte aus der Marke „ZAPPA" zugunsten der „Zappanale".
Der Fall:
Der Kläger ist ein in den USA ansässiger Trust, der den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltet. Er ist Inhaber, der seit 1. August 2002 eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ZAPPA". Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival „Zappanale" aus. Darüber hinaus vertreibt sie unter dieser Bezeichnung auch Tonträger und Bekleidungsstücke.
Der Kläger nahm nun die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch, die Beklagte nahm den Kläger widerklagend auf Löschung der Marke „ZAPPA" mangels Benutzung in Anspruch.
Die Entscheidung:
Nachdem das Landgericht Düsseldorf die Klage und Widerklage abgewiesen hatte und das Oberlandesgericht Düsseldorf die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt hatte, und die Gemeinschaftsmarke für verfallen erklärt hatte, wies der BGH die Revision des Klägers zurück.
Die Marke sei - zu Recht - zu löschen gewesen, da der Kläger diese nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung in der europäischen Union gem. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verwendet habe. Die dargelegten Verwendungszwecke reichten nach Auffassung des BGH hierfür nicht aus. So sei alleine die Verwendung des Domainnamens „zappa.com" keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA". Das Publikum begreife diese Domain lediglich als Hinweis auf die Internetseite mit Informationen zu dem Musiker.
Da die Marke „ZAPPA" verfallen sei, sei das durch den Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.
Dr. Robert Kazemi
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