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Steuern & Recht
Mit einer recht kuriosen Fallgestaltung musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in seiner Entscheidung vom 30.01.2012 (7 Sa 917/11) befassen. Auf der Fahrt in die Praxis hörte ein Zahnarzt und seine Ehefrau aus ungeklärten Gründen telefonisch ein Gespräch einer Zahnarzthelferin im Rezeptionsbereich mit einem Geschäftspartner der Zahnarztpraxis mit. Dieses Gespräch war wohl für den Praxisinhaber wenig angenehm, woraufhin er das Arbeitsverhältnis mit der Zahnarzthelferin noch am selben Tag mündlich fristlos kündigte, wobei die schriftliche Kündigung nachgereicht wurde.
Gegen die fristlose Kündigung erhob die Zahnarzthelferin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt Klage, das mit Urteil vom 15.04.2011 (16 Ca 7678/10) entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos aufgelöst worden war. Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen, Beleidigungen und grob unsachlicher Angriffe könne zwar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Die Arbeitnehmerin habe jedoch darauf vertrauen können, dass die Vertraulichkeit des Gespräches mit dem Geschäftspartner, mit dem sie gut befreundet sei, gewahrt bleibe. Seitens des Arbeitsgerichtes Frankfurt wurde die außerordentliche in eine ordentliche Kündigung umgedeutet.
Interessenabwägung erforderlich
Gegen diese Entscheidung legte der betroffenen Zahnarzt Berufung ein, wobei er sich aber vor dem LAG Hessen nicht durchsetzen konnte. In seinen Entscheidungsgründen führt das LAG Hessen aus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung nach der ständigen Rechtsprechung des BAG in zwei aufeinanderfolgenden Schritten durchzuführen sei. Danach sei zunächst zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich vorliege. Sodann sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war.
Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung sei dem Zahnarzt die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten gewesen. Für das Interesse an einer sofortigen Beendigung spreche die erhebliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die Äußerungen der Zahnarzthelferin, wenn man seine Behauptungen als wahr unterstelle. Demgegenüber würden jedoch die Interessen der Zahnarzthelferin auf Fortbestand eines immerhin seit fast 2,5 Jahren offensichtlich unbelastet bestehenden Arbeitsverhältnisses überwiegen. Der Zahnarzthelferin sei zu Gute zu halten, dass sie nicht damit zu rechnen brauchte, dass ihr Gespräch mitgehört würde, denn auch in zweiter Instanz sei völlig unklar geblieben, wie es zu dieser Übertragung in den Pkw des Zahnarztes kam.
RA Michael Lennartz
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