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Steuern & Recht
Ein Vorgesetzter hat darauf zu achten, dass in seinem Bereich das Aufgabenpensum möglichst innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt wird. Nimmt er stillschweigend ständige Überstunden hin, so weckt er bei den Büroangestellten berechtigte Erwartungen auf eine entsprechende Zusatzvergütung, denen das Unternehmen nachkommen muss. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt.
Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, hatte eine Büroangestellte eine mit 2.000 Euro monatlich dotierte Stelle als Wohnungswirtschaftlerin angenommen. Wobei eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden vereinbart wurde. Bei ihrer Einstellung wies ihr neuer Chef sie an, stets Arbeitsbeginn und -ende in eine im Computer hinterlegte Anwesenheitsliste einzutragen. Das tat die Frau auch, wobei die Excel-Tabelle schließlich insgesamt fast 400 Überstunden anzeigte. Die wollte die Frau nun zusätzlich vergütet haben. Und stieß dabei bei ihrem Arbeitgeber auf taube Ohren.
Die Computer-Auflistung würde nichts darüber aussagen, welche Tätigkeiten die Frau in den vermeintlichen Überstunden ausgeführt habe. Nur so könne aber geprüft werden, ob sie nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr zugewiesenen Arbeiten innerhalb der regulären Arbeitszeit zu erledigen und ob die behaupteten Überstunden tatsächlich betriebsnotwendig gewesen seien. Und außerdem hätten die Geschäftsführer von der auf dem allgemeinen Server hinterlegten Arbeitszeit-Tabelle sowieso keine Kenntnis gehabt.
Eine Vernebelungstaktik seitens des Arbeitgebers, auf die sich das Gericht gar erst nicht einließ. Klar sei vielmehr, dass die umstrittene Anwesenheitsliste nicht etwa von der Büroangestellten in eigener Initiative angefertigt wurde, sondern wie bei allen Mitarbeitern auf ausdrückliche Weisung ihres Vorgesetzten durch tagtägliche Eingabe von Arbeitsbeginn und -ende zustande gekommen ist. „Eine solche Duldung von Überstunden durch den Vorgesetzten als Direktionsbefugten muss sich dann aber letztendlich der Arbeit- und Lohngeber zurechnen lassen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von er Deutschen Anwaltshotline den Berliner Urteilsspruch. Die Frau hat wegen der bei ihr geweckten Vergütungserwartung zu Recht Anspruch auf Zahlung eines restlichen Gehalts in Höhe von 4.369,57 Euro brutto.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 6 Sa 1941/11 (ac)
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