Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Stellt die Veröffentlichung im
geschäftlichen Verkehr an eine einzelne Person versendete E-Mails auf
einer Internetseite einen Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrechts des Absenders dar? Das Landgericht (LG)
Saarbrücken beantwortet dieses Frage grds. mit „JA" (LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011, Az: 4 O 287/11).
Der Fall:
Die
Verfügungsklägerin betreibt eine Internetpräsenz, unter der Vermieter
Bonitätsauskünfte über potentielle Mieter einholen können. Die
Verfügungsbeklagte betreibt ihrerseits eine Internetseite, unter der
sich u.U. betroffenen Verbraucher über die bei der Verfügungsklägerin
gespeicherten Daten informieren können. Im Rahmen eines E-Mailwechsels
zwischen den Parteien über die Zulässigkeit des jeweiligen
Internetangebots, veröffentlichte die Verfügungsbeklagte die E-Mails der
Verfügungsklägerin auf ihrer Internetseite. Die E-Mails waren dabei mit
dem Vermerk oberhalb der Unterschrift versehen: "Einer Veröffentlichung
wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen".
Am Ende aller E-Mails der Verfügungsklägerin war der Vermerk: "Diese
E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich Geschützte Informationen. Wenn
Sie nicht der richtige Absender sind und die E-Mail irrtümlich erhalten
haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie
diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe
ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar." angebracht.
Die Verfügungsklägerin
forderte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe
einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Auch dieses Schreiben
wurde durch die Verfügungsbeklagte veröffentlicht. Daraufhin beantragte
die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
die Verfügungsbeklagte.
Die Entscheidung:
Das
Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und den hiergeben eingelegten
Widerspruch der Verfügungsbeklagten als unbegründet zurückgewiesen und
die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Das Gericht geht vorliegend
davon aus, dass der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch gem.
§§ 823 i.V.m 1004 Abs. 1 BGB analog aufgrund Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG gegen die
Verfügungsbeklagte zusteht. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
sei das Recht am geschriebenen Wort.
Dieses umfasst die Befugnis,
grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder im privaten
Bereich bleibt. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von
vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine E-Mail, die nur
an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird -
tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein
grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit
ausgesetzt zu sein [...] (LG Saarland a.a.O.; BVerfG NJW 2006, 3406
[3408]; BVerfG 101, 361 [384f.]).
Allerdings verweist das Gericht
zu Recht darauf, dass es für die Frage in welchem Umfang der Einzelne
davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu
sein (Lg Saarland a.a.O.; BVerfG a.a.O.) von den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls und des Verhaltens des Betroffenen selbst abhängt.
Versendet der Betroffene beispielsweise einen in einem verschlossenen
Kuvert befindlichen Brief, darf er davon ausgehen, dass lediglich der
Adressat hiervon Kenntnis erlangt. Bei einer E-Mail ist dies nicht ohne
Weiteres der Fall, muss der Absender doch grds. schon davon ausgehen,
dass eine Weiterleitung an Dritte, insb. vor dem Hintergrund der
einfachen technischen Möglichkeit über die Weiterleitungsfunktion
erfolgen kann. Allerdings soll dann ein entsprechender Schutz gelten,
wenn der Wille zur Vertraulichkeit des Inhalts bzw. ein der Verbreitung
und Weiterleitung entgegenstehender Wille zutage tritt. Vorliegend war
es so, dass der Absender ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, den
Inhalt vertraulich zu behandeln und eine Weitergabe zu unterlassen. Die
Frage, ob es sich hierbei um einen sog. "Disclaimer" handelte, dessen
Rechtsverbindlichkeit bezweifelt wird oder, ob es sich um AGB gehandelt
haben mag, ließ das Gericht zu Recht offen. Relevant ist diese Frage
nämlich nur dann, wenn es sich um Haftungsausschlüsse oder
Vertragsschlüsse zwischen den Parteien handelt. Vorliegend ging es aber
nur um die Frage, ob eine Veröffentlichung der E-Mails erfolgen durfte
oder nicht. Zu Recht ging das Gericht davon aus, dass es unbillig wäre,
eine solche zwar pauschale, aber doch eindeutige Erklärung nicht als
ausreichende Willensbekundung der Vertraulichkeit der Äußerung
anzusehen (LG Saarland a.a.O.).
Weiterhin zutreffend ging das Gericht
auch von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung aus. Zwar mag dann
ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise gerechtfertigt
sein, wenn, wie vorliegend, die bloße Sozialsphäre betroffen und unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Meinungsfreiheit des
Veröffentlichenden und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus
Art. 5 GG überwiegt, allerdings war vorliegend zu Recht davon
ausgegangen worden, dass aufgrund des Vertraulichkeitshinweises und der
Form der privaten Kommunikation zwischen den Parteien das
Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers überwiegt. Richtigerweise
verweist das Gericht zwar darauf, dass grds. ein großes Interesse der
Öffentlichkeit und insb. der Betroffenen an der Einhaltung des
Bundesdatenschutzgesetzes besteht, allerdings wäre dies nur dann und
u.U. beachtenswert, wenn eine Weitergabe der E-Mails lediglich an die
betroffenen Verbraucher erfolgt sei und nicht, wie vorliegend, an einen
unbegrenzten Personenkreis, nämlich grds. an jeden Internetnutzer.
Bewertung:
Das Urteil zeigt, dass auch E-Mail-Nachrichten dem Schutz des Grundgesetzes unterfallen. Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass dies nicht ohne Weiteres gilt, sondern vielmehr ein Vertraulichkeitsvermerk wie im vorliegenden Falle nötig ist, da ansonsten, im Ergebnis auch zutreffend, durch den Absendenden schon von der Möglichkeit der Weitergabe ausgegangen werden muss. Zwar ist auch erkennbar, dass dies nicht in jedem Falle gilt, so sind Konstellationen durchaus denkbar, in denen die Rechte des Weitergebenden bzw. der Öffentlichkeit überwiegen, es empfiehlt sich jedoch von der Möglichkeit eines solchen Vertraulichkeitsvermerk Gebrauch zu machen, wenn es die Absicht des Absenders ist, den Inhalt der E-Mail ausschließlich dem Empfänger zugänglich zu machen.
Das Urteil zeigt, dass auch E-Mail-Nachrichten dem Schutz des Grundgesetzes unterfallen. Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass dies nicht ohne Weiteres gilt, sondern vielmehr ein Vertraulichkeitsvermerk wie im vorliegenden Falle nötig ist, da ansonsten, im Ergebnis auch zutreffend, durch den Absendenden schon von der Möglichkeit der Weitergabe ausgegangen werden muss. Zwar ist auch erkennbar, dass dies nicht in jedem Falle gilt, so sind Konstellationen durchaus denkbar, in denen die Rechte des Weitergebenden bzw. der Öffentlichkeit überwiegen, es empfiehlt sich jedoch von der Möglichkeit eines solchen Vertraulichkeitsvermerk Gebrauch zu machen, wenn es die Absicht des Absenders ist, den Inhalt der E-Mail ausschließlich dem Empfänger zugänglich zu machen.
Dr. Robert Kazemi
RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.de
SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.de
MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.de
RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.de
DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE
BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN
WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.de
NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG -
SOLCHE
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht
einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.de
DETAILIERTE CHECKLISTE
UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES
DER
APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle
Fälle
http://www.aporisk.de
DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST
UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für
den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.de
All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES
APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.
DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken
Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de