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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Stellt die Nennung eines Unternehmens
in einem Mahnschreiben eines anderen Unternehmens mit der Drohung an die
Empfänger, dass eine Eintragung bei diesem erfolgen werde einen Marken-
oder Wettbewerbsverstoß dar? Das Landgericht (LG) Hamburg beantwortet
dieses Frage mit „NEIN" (LG Hamburg, Urteil vom 09. September 2011, Az. 407 HKO 90/11).
Der Fall:
Die
Antragsstellerin ist eine Kreditschutzorganisation, deren
Geschäftszweck es ist, Auskünfte insb. über die Bonität privater
Schuldner zu erteilen. Die Antragsgegnerin betreibt eine Internetseite,
auf denen u.a. dem Nutzer kostenpflichtige Downloads angeboten werden.
Für den Fall der Nichtzahlung durch die Internetnutzer versendet die
Antragsgegnerin Mahnungen, in denen u.a. darauf hingewiesen wird, dass
bei Nichtzahlung weitere Nachteile, wie beispielsweise eine Eintragung
bei der Antragsstellerin erfolgen könnten. Die Antragsstellerin ist aber
keinesfalls Vertragspartner der Antragsgegnerin, eine Meldung von
dieser Seite führte mithin nicht zu einer negativen Eintragung. Die
Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung der
Benutzung ihrer Markenbezeichnung in Anspruch.
Die Entscheidung:
Das
Landgericht Hamburg geht in seiner Entscheidung zu Recht davon aus,
dass weder ein Marken- noch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und hebt die
zuvor durch die Antragsstellerin erwirkte einstweilige Verfügung auf.
Ein
Wettbewerbsverstoß scheide mangels Vorliegen eines konkreten
Wettbewerbsverhältnisses gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aus. Voraussetzung
hierfür wäre, dass sich beide Unternehmen auf dem gleichen
Tätigkeitsfeld bewegten, was vorliegend nicht der Fall ist. Die
Antragsstellerin befasst sich mit Kreditauskünften, die Antragsgegnerin
bietet Internetdienstleistungen an. Nach zutreffender Auffassung des
Gerichts reicht es auch nicht aus, dass die Antragsgegnerin säumige
Kunden abmahnt um von einer Finanzdienstleistung, geschweige denn von
einer Wirtschaftsauskunft auszugehen. Ein Wettbewerbsverhältnis aufgrund
einer Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG scheide auch aus. Voraussetzung
wäre, dass die jeweilige geschäftliche Handlung objektiv geeignet und
darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des
Absatzes eines Mitbewerbers zu fördern (LG Hamburg a.a.O.).
In
der bloßen Nennung der Antragsstellerin sei aber keinesfalls ein Versuch
zu sehen dieser Marktanteile oder Kunden streitig zu machen. Darin,
dass aufgrund des u.U. schlechten Rufs der Antragsgegnerin dieser auf
die Antragsstellerin abfärben könnte, könne keine gezielte Behinderung
i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG gesehen werden, weil es sich hierbei lediglich um
einen Reflex handele. Somit fehle es bereits an den
Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Nr. 10 UWG.
Ein Markenrechtsverstoß gem. §§ 14, 15
MarkenG scheidet aus, da die Antragsgegnerin die Marke nicht zur
Kennzeichnung eigener Leistungen nutzt. Lediglich als Hinweis auf
mögliche weitere Folgen wird hierauf rekurriert. Eine
Verwechselungsgefahr bestünde hier zu Recht nicht.
Bewertung:
Zutreffend
geht das Gericht hier davon aus, dass die bloße Nennung der
Antragsstellerin weder einen Wettbewerbs- noch einen Markenverstoß
darstellt. Zu beachten ist aber, dass es sich vorliegend um einen
speziellen Einzelfall handelt, einen "Freifahrtsschein" zur Nutzung
fremder Markennamen in dieser Art und Weise kann darin nicht gesehen
werden. Vielmehr sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen der
fremde Markenname gerade bspw. zur Kennzeichnung eigener Leistung
genutzt wird, so dass dann ein Markenrechtsverstoß vorliegen könnte.
Dr. Robert Kazemi
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