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Steuern & Recht
Stellt es eine Irreführung dar, wenn ein Unternehmer eine zeitlich befristete Rabattaktion über das zuvor angekündigte Datum verlängert? Der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet dieses Frage mit einem grundsätzlichem „JA " (BGH, Urteil vom 07. Juli 2011, Az. I ZR 173/09).
Der Fall:
Die Parteien betreiben Möbelhäuser. Die Klägerin feierte im Jahr 2008 das 180-jährige Bestehen ihres Unternehmens und verteilte aus diesem Anlass in der Zeit vom 22.- 28. September Postwurfsendungen auf denen u.a. mit "10% Geburtstags-Rabatt auf alles, ohne Ausnahmen" geworben wurde. Zur Geltungsdauer hieß es: "Ab sofort bis Sa., 4.10.08 gültig!". Kurze Zeit später erschien in verschiedenen Tageszeitungen Anzeigen der Klägerin in denen erneut mit diesem Rabatt geworben wurde. Weiter hieß es darin: "Verlängert bis Sa., 11.10.2008". Am 08.10.2008 bewarb die Klägerin erneut die Verlängerung der Rabattaktion mit der Aussage: "Wegen des riesigen Erfolgs: LETZMALIG VERLÄNGERT Nur noch bis zum 18.10.2008!". Die Beklagte beanstandete diese Praxis, woraufhin die Klägerin negative Feststellungsklage erhob und festgestellt wissen wollte, dass die Beklagten keinen Anspruch ihr gegenüber auf Unterlassen dieser Werbepraxis habe. Hierauf erhob die Beklagte Widerklage gerichtet auf Unterlassen dieser Art der Werbung sowie Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof gab der Beklagten im Ergebnis recht.
Nach richtiger Auffassung des BGH war der Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG im vorliegenden Fall nicht zu verneinen gewesen. Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. irreführend, wenn sie Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs oder das Vorhandenseins eines Preisvorteils enthält. Nach Ansicht des BGH kann danach
auch die irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein. Insbesondere kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.Juli 2011 Az. I ZR 181 ).
Werden in der Ankündigung einer Vergünstigung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2010 Az. 20 U 186/08).
Entscheidend hierbei ist aber nicht alleine die Frage, ob über den angekündigten Zeitraum hinaus ein bestimmter Rabatt gewährt wird oder nicht sondern, ob durch die Ankündigung der Rabattaktion eine konkrete Fehlvorstellung des Verbrauches erzeugt wurde - dabei, so der BGH,
hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falles versteht (BGH, a.a.O.).
Der BGH verweist dabei auf Folgendes:
Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zu Ausdruck bringt (BGH, a.a.O.)
Liegt eine Verlängerung indes in Umständen begründet, die erst nach Erscheinen der Werbung eingetreten sind, soll es nach Ansicht des BGH darauf ankommen,
ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten (BGH, a.a.O.),
wobei die Darlegungs- und Beweislast hier grundsätzlich den Werbenden trifft:
Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der sachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall hat der BGH die Täuschung der Verbraucher bejaht. Die Klägerin hatte selbst vorgetragen gehabt, die Verlängerung der Rabattaktion aufgrund wirtschaftlichen Erfolges vorgenommen gehabt zu haben, wobei sich das Gericht hier noch ausführlicher mit der Frage eines "Vorsatzes" zur Verlängerung von Anfang an auseinandergesetzt hatte, diesen letztlich aufgrund der konkreten Fallgestaltung aber auch bejaht hatte. Nach Auffassung des BGH gehört der wirtschaftliche Erfolg zu Recht nicht zu den nach der Verkehrsauffassung maßgeblichen Gründen, die eine Verlängerung nahelegen könnten, vielmehr habe es sich lediglich um das wettbewerbsrechtliche Ziel gehandelt. Sinn und Zweck einer Jubiläumsaktion sei es, den Kundenstamm zu erweitern und den bereits bestehenden Kundenstamm am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Sei - wie vorliegend - aufgrund des Erfolges der Aktion in dem geplanten Zeitraum dieser Erfolg eingetreten oder gar überschritten, so
besteht an sich für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung. Wird gleichwohl verlängert, deutet dies darauf hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwirkung zunutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung ausgeht (BGH, a.a.O.).
Die wettbewerbsrechtliche Relevanz eines solchen Verhaltens liegt darin begründet, dass
durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabgesetzten Preises der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen. [...] Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich bereits aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (BGH, a.a.O).
Bewertung:
Wie auch in seiner Entscheidung vom gleichen Tag (BGH, Urteil vom 07. Juli 2011, Az. I ZR 173/09) stellt der BGH in dieser Entscheidung klar, dass sich grundsätzlich an die zeitliche Grenze einer Rabattaktion zu halten ist, will man sich nicht der Gefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens aussetzen. Durch die Befristung eines Angebots wird der Verbraucher, und auch das stellt der BGH klar heraus, in eine Art von Drucksituation gebracht, die, sofern diese Frist im Ergebnis nicht eingehalten wird, den Verbraucher wettbewerbswidrig dazu zwingt eine Kaufentscheidung unter zeitlichem Druck vorzunehmen und damit verhindert, dass der Konsument sich in Ruhe mit Preisangeboten anderer Marktteilnehmer auseinandersetzt. Werbende sollten vor diesem Hintergrund Vorsicht walten lassen eine befristete Rabattaktion zu verlängern, dies insb. vor dem Hintergrund, dass der BGH von einer Darlegungs- und Beweislast des Werbenden ausgeht.
Dr. Robert Kazemi
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