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Steuer & Recht
Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.
Die beiden Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Zudem verpflichtete sich die jüngere Gesellschafterin, im Versicherungsfall die Prämie vorrangig für die Ablösung von Sicherheiten zu verwenden, die die Ehefrau des Mitgesellschafters zur Finanzierung eines Kanzleikaufs gewährt hatte.
Die Sozietät machte die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend. Dies wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Revision zurückgewiesen und folgte den Gründen des Finanzgerichts, die Prämien der Risikolebensversicherungen seien privat und nicht betrieblich veranlasst.
Im Beruf begründete Gefahren
Laut Gericht ist es ausschlaggebend, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, was insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Nur in diesem Fall sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzurechnen. Dagegen stellen Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Tod ist allgemeines Lebensrisiko
Die versicherte Gefahr sei bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall, so das Gericht in seiner Begründung. Die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts sei mit keinem erhöhten berufsspezifischen Risiko verbunden, zu versterben. Mit dem Tod verwirkliche sich ein allgemeines Lebensrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen sei, sodass die Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht betrieblich veranlasst sei. (ac)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2013, Az.: VIII R 4/10
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