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Steuer & Recht
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat mit den zwei Urteilen vom 11. September 2013 über die Berechnung des
Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden.
In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden
Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie
2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der
Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten
Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus. Die Kläger verlangen eine höhere
Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil
vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208; Pressemitteilung Nr. 122/12)
Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens
mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen
unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet
hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden
Fällen.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu
beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser
Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung
ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke,
die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts
und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender
Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall
der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht.
Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des
Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die
Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten
ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat
insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen
Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994 - 2001 (Urteil
vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) fortgeführt und auch auf
die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen
erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und
die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des
Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des
Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten
unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.
Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des
Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine
rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene
Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in
Betracht.
§ 169
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
BGH, Urteile IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13 vom 11.09.2013
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