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Steuer & Recht | Mietrecht
Die Rechtsprechung zur Kündigung wegen Eigenbedarfs hat sich in den vergangenen Jahren oftmals zu Gunsten des Vermieters ausgesprochen - auch die Nutzung als Büro oder als gelegentlich zu nutzenden Wohnraum kann hiernach ausreichen, um einen Mietvertrag wirksam zu kündigen. Aber auch die Interessen des Mieters, der in seiner Wohnung bleiben möchte, werden von den Gerichten berücksichtigt.
So in einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. Dezember 2016 (Az. 23 C 258/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
In der Entscheidung hatte der in Schwerin wohnhafte Vermieter Eigenbedarf an seiner vermieteten Wohnung in Berlin angemeldet und den Mietvertrag gekündigt. Der Vermieter gab an, er verwalte zum einen das Haus, in dem die vermietete Wohnung liege und auch weitere Objekte in Berlin. Hierzu sei seine Anwesenheit ein bis zweimal pro Woche regelmäßig erforderlich. Bisher habe er dies durch einen Aufenthalt im Hotel geregelt, diese Mühen und Kosten wolle er nun durch die Nutzung der Wohnung sparen. Auch weitere im Haus gelegene Wohnungen seien nicht geeignet, da diese zu klein oder zu schwer zu erreichen seien. Die Mieter räumten die Wohnung trotz Kündigung nicht. Sie waren der Auffassung, die vorgetragenen Gründe stellen keinen Eigenbedarf dar und die Kündigung sei nicht gerechtfertigt.
So sah es auch das Gericht. Zwar sei durch den Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch eine teilgewerbliche Nutzung ausreichen kann. Auch kann die günstigere Lage zum Arbeitsplatz einen Grund darstellen. Dennoch muss die Abwägung der gegensätzlichen Interessen mit Blick auf die Bedeutung der jeweiligen Nutzung vorgenommen werden. Die Wohnung stellt in der Regel den Mittelpunkt der privaten Existenz dar. Die angegebene Nutzungszeit ist aber hier so kurz, dass sie typischerweise durch andere Unterkünfte, wie Hotel oder Pension, angemessen abgedeckt werden kann. Gleiches gilt bei einer nur sporadischen Nutzung über längere Zeit. Auch hier lässt sich der Bedarf des Vermieters auf zumutbare Weise anders befriedigen. Der Wunsch, das Eigentum zu nutzen ist nicht automatisch vorrangig; es soll gerade nicht erreicht werden, dass der Mieter weichen muss, nur weil der Vermieter die Wohnung gelegentlich benutzen möchte.
Deutscher Anwaltverein, Urteil 23 C 258/15 des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 29.12.2016
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