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Steuer & Recht | Verbraucherschutz
Die rechtlichen Vorgaben für Versicherungsmakler gehen über die für viele andere Branchen hinaus. Doch das ist kein Grund, Verbrauchern rechtlich unhaltbare Klauseln anzubieten. Im Gegenteil sollte gerade der Versicherungsvertrieb mit seinem für Verbraucher wichtigen Geschäftsfeld besondere Obacht walten lassen. Dass das nicht immer der Fall ist, zeigt ein besonderer Fall: Bei einem Maklerunternehmen mahnte die Verbraucherzentrale gleich 43 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
„Allein schon die Anzahl der abgemahnten Klauseln zeigt, wie viel in diesem Fall im Argen lag“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Aufmerksam geworden ist die Verbraucherzentrale auf den Fall durch eine Verbraucherbeschwerde: Über das Maklerunternehmen hatte ein Verbraucher mehrere Versicherungsverträge für die private und betriebliche Vorsorge abgeschlossen. Mit einer unverständlich formulierten Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wollte das Maklerunternehmen sicherstellen, dass im Falle einer Vertragskündigung, Stornierung, eines Widerrufs oder auch einer Beitragsfreistellung auf jeden Fall 45 % der jeweiligen Versicherungssumme des Vertrages als Honorar gezahlt wird. Im konkreten Fall hätte der Verbraucher nach einer Kündigung mehrere tausend Euro zahlen sollen. Die Bedingungen sollten auch für alle bereits früher getätigten Verträge gelten, auch dann, wenn sie gar nicht über dieses Maklerunternehmen abgeschlossen wurden.
„Anbieter können ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach Lust und Laune gestalten“, so Grieble. Bei der Überprüfung der AGB ergaben sich insgesamt 43 Klauseln, die rechtswidrig waren, Verbraucher benachteiligten und gegen die die Verbraucherzentrale mit einer Abmahnung erfolgreich vorgegangen ist. Nach Abmahnung und folgender Klageerhebung gab das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtet es sich die 43 als rechtswidrig abgemahnten Klauseln so nicht mehr zu verwenden und sich darauf gegenüber Verbrauchern nicht mehr zu berufen. Daher informiert das Maklerunternehmen aktuell auf seiner Homepage darüber, dass momentan die AGB überarbeitet werden.
VZ Baden-Württemberg
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