Können Erben über den Nachlass verfügen, wenn „Testamentsvollstreckung“ angeordnet ist? Ist dies in den Erbschein aufzunehmen?
Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über ein Testament zu entscheiden, bei dem ein im Alter von 85 Jahren verstorbener gebürtiger Kölner seine fünf Kinder als Vorerben und seine acht Enkel als Nacherben eingesetzt hatte. Im Testament hatte er „Testamentsvollstreckung“ angeordnet, wobei die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen sollte. Für seine behinderte Tochter ordnete der Vater noch eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Aufgabe sollte es sein, den auf die Tochter entfallenden Erbteil im Wege der Dauervollstreckung zu „verwalten“.
Dieses Testament hat der Senat so ausgelegt, dass der Erblasser hinsichtlich der vier anderen Kinder nur eine „beaufsichtigende Testamentsvollstreckung“ gem. § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet hat. Das bedeutet, dass diese vier Kinder - anders als die behinderte Tochter - in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt werden sollten. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei insoweit lediglich, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren.
Weil die vier anderen Kinder unabhängig vom Testamentsvollstrecker über ihren Anteil am Nachlass verfügen konnten, war in den Erbschein kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. Der Zusatz im Erbschein „Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“ ist nämlich nur dann veranlasst, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.
OLG Köln, Beschluss 2 Wx 72/17 vom 03.04.2017