Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Bürgerin abgewiesen, mit der diese gegen die ihr auferlegten Kosten für eine Abschleppmaßnahme vorgegangen ist. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug im Torbogen der Paulstraße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs und setzte gegenüber der Klägerin die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 Euro fest.
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Der "normale" Verkehr habe die betroffene Stelle passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Beklagte habe die Klägerin zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen, so die Koblenzer Richter. Sie habe ihr Fahrzeug verbotswidrig abgestellt. Damit habe zugleich das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort zu entfernen. Es bestehe in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Beklagten erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Im Anschluss daran sei ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs verstrichen sei. In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil 5 K 520/17.KO vom 14.07.2017