In dem Rechtstreit über die Untersagung des Verkaufs von Speisen und Getränken über den Zaun auf dem Parkplatz Rodaborn West an der Bundesautobahn A9 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das das Verbot bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht zugelassen. Der Rechtsweg in dieser Sache ist damit erschöpft.
Hintergrund des von einem bundesweiten Medieninteresse verfolgten Rechtsstreits ist, dass die Kläger eine Gastronomie im Gebäude der ältesten Autobahnraststätte Deutschlands, das jedoch nicht mehr zum Gelände des angrenzenden Autobahnparkplatz Rodaborn West gehört, betreiben und von dort Waren - vorwiegend Bratwürste - über den Zaun an Reisende, die auf dem Autobahnparkplatz rasten, verkaufen. Diesen Handel untersagte ihnen 2013 das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 3. Mai 2016 abgewiesen. Das Verbot entspreche dem Bundesfernstraßengesetz (§ 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG). Bei dem Gewerbe - so das Gericht - handele es sich um eine straßenrechtliche Sondernutzung, für die die erforderliche Erlaubnis nach dem Bundesfernstraßengesetz nicht bestehe. Anderweitige Erlaubnisse seien nicht erteilt worden. Allein der Umstand, dass die Behörde die Verkaufstätigkeit einen gewissen Zeitraum geduldet habe, begründe ebenfalls keine Erlaubnis. Einen Erlaubnisantrag hätten die Kläger nicht gestellt, wobei keine Verpflichtung des Landesamtes erkennbar sei, eine solche Erlaubnis zu erteilen. Eine Konzession zur Bewirtschaftung sei 2004 vom Bund gekündigt worden, was den Klägern bei Erwerb der Gaststätte bekannt gewesen sei. Allein wegen der fehlenden Erlaubnis sei das Verbot auch ermessensfehlerfrei ergangen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2017 abgelehnt hat. Die von den Klägern vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt war, zeigen keine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Insgesamt setzt sich der Vortrag gar nicht oder nur unzureichend mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinander. Weder der Hinweis auf Medienerklärungen des Beklagten in der Vergangenheit noch auf eine angeblich rechtswidrige Weisung des Bundesministeriums für Bau und Verkehr stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden, gesetzlich aber erforderlichen Erlaubnis in Frage. Auch die Erwägungen der Kläger, dass ihr Gewerbe erlaubt werden könne, belegen nicht, dass die Behörde dazu verpflichtet ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Kern darauf abgestellt, dass bereits der Umstand, dass die Kläger ohne formelle Erlaubnis handelten, das Verbot rechtfertigt. Des Weiteren hat der Senat die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensrügen zurückgewiesen. So ist insbesondere der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Anberaumung des Verhandlungstermins am Ort der ehemaligen Autobahnraststätte nicht verletzt worden.
Der Beschluss des 1. Senats ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit ist damit rechtskräftig abgeschlossen und die behördliche Untersagung kann vollzogen werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landesamt zwischenzeitlich einen Antrag der Kläger auf eine Sondernutzungserlaubnis mit Bescheid vom 9. November 2016 abgelehnt hat.
OVG Thüringen, Beschluss 1 ZKO 468/16 vom 22.05.2017