• 19.05.2017 – Kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude aufgrund Flugverspätung

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Kein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude aufgrund Flugverspätung


Neben dem Minderungsanspruch wegen erheblicher Flugverspätung besteht wegen dieses Mangels kein weiterer Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude.

Die Klägerin aus Hannover buchte im Dezember 2016 über ein Internetportal bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise vom 18.12.2016 bis zum 25.12.2016 nach Antalya zum Gesamtpreis von 792 Euro. Der Abflug sollte am 18.12.2016 um 1.30 Uhr vom Flughafen Hannover aus erfolgen. Ankunft in Antalya sollte um 7 Uhr sein. Am 18.12.2016 teilte das Reisebüro der Klägerin per E-Mail mit, dass sich die Abflugzeit am 18.12.2016 auf 12.50 Uhr und damit um mehr als zwölf Stunden verschoben habe. Neue Ankunftszeit war um 18.10 Uhr. Die Klägerin versuchte daraufhin eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich günstigeren Flug zu bekommen, da ihr sonst ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde. Dies wurde jedoch seitens des beklagten Reiseunternehmens abgelehnt.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München auf Minderung des Reisepreises um 173,25 Euro. Die Flugverschiebung von elf Stunden stelle einen Reisemangel dar. Außerdem bestehe nach Meinung der Klägerin ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die zuständige Richterin gab der Klägerin teilweise Recht. Sie verurteilte den Reiseveranstalter auf Zahlung von 34,65 Euro wegen der Flugverspätung. Zwar seien die Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart gewesen, dennoch liege aufgrund der um elf Stunden erheblich späteren Abflugzeit keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor. „Das Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden Verspätung jedoch eine Minderung eingetreten ist, die sich pro Stunde auf 5 % des Tagespreises beläuft.“ Der Tagespreis dieser Reise betrug 99 Euro. Eine darüber hinausgehende Minderung sei nicht entstanden. „Die Klagepartei übersieht, dass wegen desselben Mangels nicht mehrfach gemindert werden kann und eine Schadenersatzforderung wegen entgangener Urlaubsfreude nur geltend gemacht werden kann, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist. Bei einer Flugverspätung ist dies der Fall. Eine weitergehende erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs lag nicht vor, da die Klägerin noch am gleichen Tag, wenn auch erst abends das Ziel erreichte. Aufgrund des nächtlichen Fluges ist dem ersten Urlaubstag ohnehin kein erheblicher Erholungswert zuzumessen“, so das Urteil.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 182 C 1266/17 vom 07.03.2017



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