Fordert ein Ehepartner von dem anderen Trennungsunterhalt, muss er nachweisen, mit ihm tatsächlich gültig verheiratet zu sein. Liegt eine verbotene Doppelehe vor, muss er seinen Anspruch beweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. November 2015 (Az. 4 UF 73/15).
Die Frau wollte von ihrem (vermeintlichen) Ehepartner nach der Trennung Unterhalt. Sie ist Singapurerin, der Mann Deutscher. Sie hatten 1988 in Singapur geheiratet. Seit dem Jahre 2012 leben sie getrennt. Der Mann argumentierte, dass die Frau anderweitig verheiratet sei, nämlich mit einem US-amerikanischen Staatsangehörigen. Zwischen ihr und ihm gebe es daher keine wirksame Ehe.
Die Frau meinte, ihre Ehe mit dem US-Amerikaner sei ihrerseits ungültig, da dieser bei deren Hochzeit noch verheiratet gewesen sei. Sie klagte auf Unterhalt.
Der Frau steht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, da keine wirksame Ehe zwischen ihr und dem deutschen Ehemann bestehe, so das Gericht. Auch nach dem Recht in Singapur liege keine wirksame Ehe vor. Nach islamischem Recht seien Mehrfachehen nur für den Ehemann, nicht aber für die Ehefrau möglich.
Dass ihre Ehe mit dem US-amerikanischen Staatsangehörigen ungültig sei, habe die Frau nicht nachweisen können. Sie habe auch keine Ausführung zu ihrer Heirat mit ihm in Taiwan gemacht. Auch habe sie nicht nachgewiesen, dass der Amerikaner bei ihrer Eheschließung noch anderweitig verheiratet gewesen sei.
Im Fall einer unzulässigen Doppelehe kann es nur unter engen Voraussetzungen Trennungsunterhalt geben, so die DAV-Familienrechtsanwälte. Beispielsweise dann, wenn der Anspruchssteller die Ungültigkeit der Ehe nicht gekannt hat. Oder aber, wenn beide Ehepartner die Ungültigkeit ihrer Ehe kannten.
Nach Auffassung des Gerichts war beides hier nicht der Fall: Die Frau sei nicht gutgläubig gewesen, da sie den Grund für die Ungültigkeit der Ehe mit dem Deutschen kannte. Sie habe auch nicht nachweisen können, dass dieser zum Zeitpunkt der Heirat Kenntnis von ihrer anderen Ehe gehabt habe. Er habe zwar grundsätzlich von der vorherigen Ehe gewusst, habe aber darauf vertrauen können, dass sie wirksam geschieden worden sei, als er als Schiffsoffizier auf einer mehrmonatigen Reise unterwegs gewesen sei.