• 25.04.2017 – Tod des Vaters 33 Jahre verschwiegen - Tochter muss Unfallrente zurückzahlen

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Steuer & Recht | Sozialrecht

Tod des Vaters 33 Jahre verschwiegen - Tochter muss Unfallrente zurückzahlen


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine generalbevollmächtigte Tochter für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos als Verfügende haftbar ist.

In dem zugrunde liegenden Fall bezog ihr Vater (*1922 †1975) eine Verletztenrente vom Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover (GUV) für einen Baustellenunfall aus dem Jahre 1962. Die Rente von zuletzt rund 510 Euro/Monat wurde stets auf ein Postsparbuch der Mutter (*1921) überwiesen. Erst als diese im betreuten Wohnen untergebracht wurde und die Tochter dem GUV ihre Generalvollmacht vorlegte, wurde der Tod des Vaters bekannt.

Der GUV ermittelte eine Überzahlung von rund 166.000 Euro und realisierte in einem ersten Schritt durch Rücküberweisung vom Postsparbuch einen Rückfluss von rund 25.000 Euro für die letzten vier Jahre. Zur Rückforderung des übrigen Betrags hörte der GUV die Tochter zunächst an.

Diese löste das Postsparbuch der Mutter sodann kraft ihrer Generalvollmacht auf und überwies das Restguthaben von rund 129.000 Euro auf ein anderes Konto. Gegen ihre eigene Inanspruchnahme hat die in der Nordheide wohnhafte Tochter eingewandt, der GUV möge die Rückforderung vorrangig gegenüber der Postbank als kontoführendem Kreditinstitut geltend machen. Sie selbst habe die Leistungen weder in Empfang genommen noch über sie verfügt. Außerdem halte sie die Forderung für verjährt.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Es hat die Tochter als „Verfügende“ und damit Zahlungspflichtige im Sinne des § 96 Abs. 4

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil L 16/3 U 58/14 vom 30.03.2017



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