• 17.04.2017 – Rente aus privater Unfallversicherung ist auf Opferentschädigungs-Rente anrechenbar

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Steuer & Recht | Sozialversicherungsrecht

Rente aus privater Unfallversicherung ist auf Opferentschädigungs-Rente anrechenbar


Auf die Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sind Rentenzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung teilweise anrechenbar. Das gilt auch, wenn die private Unfallversicherung vom Ehemann der Rentenbezieherin abgeschlossen worden war. Dies geht aus einem am 7. April 2017 veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2017 hervor.

Die heute 66 Jahre alte Klägerin wurde in der Neujahrsnacht 2010 Opfer einer Straftat. Ein Unbekannter schlug ihr von hinten brutal auf den Kopf. Bei dem ungeschützten Sturz auf den Asphalt erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeschäden. Ihren Beruf als Sekretärin musste sie in der Folgezeit einschränken. Der Kommunale Sozialverband Sachsen gewährte ihr zunächst eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 708 Euro. Ihr Ehemann hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die die Klägerin mitbegünstigte. Aus diesem Vertrag erhielt sie eine Unfallrente in Höhe von 990 Euro monatlich. Davon rechnete der Kommunale Sozialverband ca. 580 Euro auf die Beschädigtenrente an und verminderte die Auszahlung entsprechend. Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem Sozialgericht.

Die 39. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Versorgungsrente enthält einen sog. Berufsschadensausgleich. Damit wird der durch die Schädigung eingetretene Einkommensverlust ausgeglichen. Hierauf sind zahlreiche Einkunftsarten anrechenbar. Dies betrifft auch Rentenbezüge. Unbeachtlich war es, dass die Klägerin den privaten Unfallversicherungsvertrag nicht selbst abgeschlossen hatte. Auch die Klägerin war aus diesem Vertrag unmittelbar begünstigt. Sowohl sie als auch ihr Ehemann waren berufstätig gewesen. Damit kann angenommen werden, dass die Versicherungsbeiträge aus dem Familieneinkommen finanziert worden waren.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich.

SG Dresden, Urteil S 39 VE 25/14 vom 09.03.2017



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