Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt. Das folgt aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Adoptionsrecht und kann von den Gerichten nicht im Wege der Rechtsanwendung "korrigiert" werden. In diesem Sinne hatte der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm im Jahre 2015 ein Adoptionsverfahren entschieden. In dem vom 3. Senat für Familiensachen seinerzeit zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nunmehr durch Beschluss vom 08.02.2017 (Az. XII ZB 586/15) bestätigt.
Die antragstellende Frau aus dem Münsterland ist Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2004 geborener Söhne. Nach dem Tode des Vaters ging die Antragstellerin eine Lebenspartnerschaft mit dem antragstellenden Mann ein. Den Antrag der Frau und des Mannes, die Adoption beider Kinder durch den neuen Lebenspartner mit der Maßgabe auszusprechen, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder beider Lebensgefährten werden und das Verwandtschaftsverhältnis der Frau zu den Kindern nicht erlischt, ist durch den jetzt verkündeten Beschluss des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgewiesen worden.
Auf der Grundlage des geltenden Adoptionsrechts hatte es der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 13.08.2015 und vom 13.11.2015 (Az. 3 UF 9/14) abgelehnt, die Adoption der beiden minderjährigen Kinder durch den Lebensgefährten der Mutter mit der Rechtsfolge zuzulassen, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der Lebenspartner werden. Zur Begründung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahre 1976 die Annahme eines Kindes durch zwei Personen in einer rechtlich unverbindlichen Paarbeziehung nicht zugelassen habe. Auch wenn sich die familiären Lebensformen änderten und das europäische Recht jetzt eine andere gesetzliche Regelung zulasse, so der Senat, bleibe es Sache des Gesetzgebers, die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Adoption zu regeln. Die von den Antragstellern begehrte Adoption könnten die Gerichte - jedenfalls derzeit - mangels geänderter gesetzlicher Grundlage nicht anordnen.
OLG Hamm, Beschlüssen 3 UF 9/14 vom 13.08.2015 und 13.11.2015