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Steuer & Recht - Gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Der Bundesrat hat sich am 25. November 2016 kritisch mit den Plänen der Bundesregierung zur Novellierung des Wettbewerbsrechts auseinandergesetzt. Dabei fordert er Musterklagen für Verbraucherschutzverbände bei Kartellrechtsverstößen.
Für noch nicht ausreichend hält der Bundesrat die geplanten Sonderregeln für die Presse. Zwar begrüßt er, dass verlagswirtschaftliche Kooperationen der Presse vom Kartellverbot ausgenommen sein sollen. Diese Ausnahme müsse aber auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten. Die Regelungen für die Energiewirtschaft sind nach Ansicht der Länder ebenfalls zu erweitern. So solle sich das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich zu nutzen, auch auf Anbieter für Fernwärme erstrecken. Bislang gilt dies nur für Anbieter von Elektrizität und leitungsgebundenem Gas.
Mit der 9. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen möchte die Bundesregierung die Wettbewerbspolitik an die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft anpassen. Dabei weitet sie unter anderem die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts auch auf sog. Startups aus. Da deren Umsätze einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten, unterliegt die Übernahme von Startups durch große Unternehmen bislang noch nicht der Kontrolle der Kartellbehörden. Dies soll sich nun ändern. Denn die Geschäftsideen junger, innovativer Unternehmen können durchaus hohes Marktpotenzial und große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
Darüber hinaus erleichtert die GWB-Novelle Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich, indem sie sie vom Kartellverbot ausnimmt. Presseverlage sollen dadurch wirtschaftlich gestärkt werden, um im Wettbewerb mit anderen Medien zu bestehen.
Verbesserungen sind auch für Schadensersatzklagen von Verbraucher/innen und Unternehmen geplant. Diese sollen Schäden durch Kartellrechtsverstöße leichter gerichtlich durchsetzen können. Der Entwurf erleichtert den Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte und verlängert Verjährungsfristen. Zudem stellt die geplante Gesetzesänderung sicher, dass Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Kartellbeteiligte sollen sich nicht mehr durch Umstrukturierung ihrer Haftung entziehen können.
Die Stellungnahme des Bundesrates geht zunächst an die Bundesregierung, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Anschließend legt sie alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser das Vorhaben berät, steht derzeit noch nicht fest. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend mit dem Bundestagsbeschluss.
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