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Steuer & Recht - Öffentliches Recht
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 24. August 2016 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Aufforderung der Stadt Münster an den Eigentümer eines Grundstücks in Münster-Kinderhaus bestätigt, den auf dem Grundstück gelagerten Abfall entsorgen zu lassen.
Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller bereits mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2016 aufgegeben, eine Entrümpelung durchzuführen, und ihm untersagt, auf seinem Grundstück Abfall zu lagern. Diese Verfügung hatte die Antragsgegnerin jedoch wieder aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht Münster unter anderem auf die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Verfügung hingewiesen hatte.
Mit Ordnungsverfügung vom 12. August 2016 gab die Stadt Münster dem Antragsteller auf, die von ihm im Außenbereich seines Hausgrundstücks gelagerten Stoffe oder Gegenstände, z. B. Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial, organische Stoffe, der städtischen Entsorgungseinrichtung zur Beseitigung zu überlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er der Verfügung nicht bis zum 24. August 2016, 24 Uhr, nachkomme, die Beseitigung des Abfalls im Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer an. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Diese Ordnungsverfügung erachtete das Gericht nunmehr als rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Bei den in der Verfügung bezeichneten Gegenständen handele es sich um Abfälle im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert würden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet würden. Sie seien auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden könnten und bereits jetzt giftige Gase austräten. Das Gefährdungspotenzial könne nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden. Die Bezeichnung der Gegenstände in der Anordnung sei auch noch hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich sei. Eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen sei aufgrund der Anhäufung der Gegenstände nicht auszuschließen. Darüber hinaus bleibe es dem Antragsteller unbenommen, etwaige einzelne Gegenstände, welche nach seiner Ansicht noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden sollten, auszusortieren. Auch trete das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zurück. Es stehe zu befürchten, dass aufgrund der unhygienischen Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers Schädlinge angelockt worden seien bzw. würden, die Krankheiten übertragen könnten, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet seien. Demgegenüber wiege das Interesse des Antragstellers, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten, weit weniger schwer, zumal er wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren könne.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
VG Münster, Beschluss 7 L 1222/16 vom 24.08.2016
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