Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wer
in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er
sich nicht am Geländer festhält, ist selbst schuld und bekommt weder
Schmerzensgeld noch Schadensersatz.
Der heute 51-jährige Kläger
aus München ist Mieter einer Wohnung am Oskar-Maria-Graf Ring. Am
03.07.2009 stürzte er im Treppenhaus. Er erlitt eine dislozierte
Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden.
Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen.
Er hat eine 11 Zentimeter lange Narbe. Er hat wegen der Folgen des
Unfalls Depressionen. Seit 01.02.2010 erhält er Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Er ist zu 50 % aufgrund des Unfalls schwerbehindert.
Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor
gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht
aufgestellt gewesen.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von
mindestens 80.000 Euro für angemessen. Er verlangt außerdem
Schadensersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis zum 01.01.2031, die
Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen
könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung. Die Haftpflichtversicherung
der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen
Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro
für ärztliche Attest Kosten. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt. Der
Kläger erhob Klage gegen seine Vermieterin auf Zahlung von
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die zuständige Richterin wies
die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100-prozentigen Mitverschulden
des Klägers an dem Unfall aus. Er habe bei der Benutzung des
Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache
erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe
sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am
Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens
offensichtlich bestand. Nach Auffassung des Gerichts wiegt die Mitschuld
des Klägers hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin
vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum
Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch
deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu
sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach
Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen,
dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals
benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner
schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der
Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sowohl
aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar
eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen
müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf
festhalten müssen. Das Gericht stellt weiter fest, dass das
Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung
ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des
Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 454 C 13676/11 vom 12.09.2013
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