Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Einem
Autofahrer kann bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen
Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu Recht die
Fahrerlaubnis entzogen werden. Mangelnde Trennung zwischen dem
gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt
regelmäßig bei einem Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) ab 1,0 ng/ml
im Blutserum vor. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 12. Februar
2015 in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller wurde
am 16.Oktober 2014 als Führer eines Pkw auf der BAB 5 von Polizeibeamten
einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein freiwillig durchgeführter
Drogenvortest verlief positiv auf THC. Deshalb wurde dem Antragsteller
eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung dieser Probe ergab, dass der
Antragsteller Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana) konsumiert hatte.
Die im Blut festgestellte Cannabinoidkonzentration (u. a. THC-Wert 1.2
ng/ml; THC zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der
hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze) wies auf
eine engfristige Cannabisaufnahme hin.
Nach Kenntniserlangung
entzog der Landkreis Germersheim dem Antragsteller Mitte Januar 2015 u.
a. die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der
Begründung, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet, weil er nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem
Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.
Der
Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, er habe
bei der Autofahrt im Oktober 2014 nicht unter Einfluss von Cannabis
gestanden. Es habe lediglich ein einmaliger Cannabis-Konsum vorgelegen.
Er verfüge im Übrigen durchaus über die Fähigkeit zwischen dem Konsum
und Führen eines Fahrzeuges zu trennen, da bei ihm keinerlei Wirkungen
mehr vorgelegen hätten. Seit der genannten Autofahrt habe er kein
einziges Mal mehr Cannabis zu sich genommen. Er sei beruflich auf ein
Kraftfahrzeug angewiesen, da er mehrfach wöchentlich Kundenbesuche
durchführen müsse.
Den Eilantrag des Antragstellers hat die 3. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung abgelehnt:
Nach
dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung habe die
Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln
gelte bei der Einnahme von Cannabis Folgendes: Es sei zu differenzieren
zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum. Regelmäßiger
Cannabiskonsum führe zur Ungeeignetheit zum Führen eines
Kraftfahrzeuges. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis könne die
Fahreignung im Regelfall bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt
würden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen stattfinde und wenn keine Störung der Persönlichkeit
und kein Kontrollverlust vorlägen.
Diese Differenzierung zwischen
regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum habe der Landkreis
Germersheim vorliegend beachtet. Er habe keinen regelmäßigen, d. h.
täglichen oder nahezu täglichen, Cannabiskonsum des Antragstellers
angenommen, sondern sei von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen. Ein
solcher liege vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also nicht
nur einmalig, zu sich genommen habe.
Gegenwärtig stelle sich der
Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument dar. Maßgeblich
hierfür sei, dass der bei ihm festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/mL im
Blutserum mit dem vom Antragsteller behaupteten einmaligen Konsum nicht
schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei nämlich belegt,
dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar
sei. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch
länger nachgewiesen werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der
Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen
eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Eine ausreichende Trennung, die
eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die
Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, liege nur dann
vor, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der
Fahrsicherheit ausgeschlossen sei.
Das könne hier nicht
angenommen werden. Die überwiegende obergerichtliche
Verwaltungsrechtsprechung gehe davon aus, dass eine zur Annahme
mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert
von 1,0 ng/ml anzunehmen sei. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer
an. Demzufolge habe der Antragsteller, bei dem ausweislich der
Blutprobe am 16. Oktober 2014 ein THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum
festgestellt worden sei, an diesem Tag unter Cannabiseinfluss ein
Kraftfahrzeug geführt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende
Fallkonstellation seien nicht ersichtlich.
Nicht
entscheidungserheblich sei, dass der Antragsteller bisher im
Straßenverkehr nicht durch Verstöße aufgefallen sei. Es sei auch kein
Raum zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile, die mit der
Fahrerlaubnisentziehung verbunden seien. Deshalb erlaube auch die
berufliche Situation des Antragstellers keine ihm günstigere
Betrachtungsweise. Soweit er darauf verweise, berufsbedingt in
besonderer Weise auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen zu sein,
so sei dem entgegen zu halten, dass er sich die nunmehr mit der
sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen
Nachteile selbst zuzuschreiben habe.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
VG Neustadt, Beschluss 3 L 110/15.NW vom 12.02.2015
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