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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wird
ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin
beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber
der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt.
Der
Kläger ist seit Ende 1998 Mieter einer Wohnung in der Stadelheimer
Straße in München. Am 30.01.2014 teilte ihm seine Vermieterin
schriftlich mit, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf
aufmerksam gemacht worden sei, dass der Kläger den Hausfrieden störe
durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen,
falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte
den Kläger auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen.
Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose
Kündigung.
Der Kläger verlangt nun von seiner Vermieterin
Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen
Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine
Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen,
da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen
könnten.
Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die
Vermieterin ist der Meinung, dass der Kläger ihr gegenüber keinen
Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten
außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen
vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Kläger haben. Der Kläger
erhob deshalb Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige
Richterin gab der Vermieterin Recht und wies die Klage ab. Es bestehe
kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin
sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das
Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch,
wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei
dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht
habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die
Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es
dem Kläger zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden
tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu
einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten
erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin
bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen sei
der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 463 C 10947/14 vom 08.08.2014
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