• 18.01.2015 – Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz in Höhe von insgesamt 30.000 Euro für zwei Wohnungsmieter

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Steuer & Recht

Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz in Höhe von insgesamt 30.000 Euro für zwei Wohnungsmieter

 

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Abteilung 25) hat zwei Klägern türkischer Herkunft, die langjährige Mieter einer Wohnung in einem in Berlin-Kreuzberg gelegenen Mietshaus gewesen waren, eine Entschädigung von je 15.000 Euro wegen Verstoßes der Beklagten gegen das sog. "Diskriminierungsverbot" zugesprochen. Nach dem Erwerb der Immobilie durch die Beklagte erhöhte diese zunächst allen Mietern gegenüber die Miete mit der Folge, dass viele von ihnen kündigten. Die Kläger taten dies jedoch ebenso wenig wie einige andere Mietvertragsparteien deutscher, mitteleuropäischer, arabischer und türkischer Herkunft. Nachfolgend versandte die Beklagte ein weiteres Mieterhöhungsverlangen lediglich an die Kläger und zwei weitere Mietvertragsparteien arabischer bzw. türkischer Herkunft und nicht an alle verbliebenen Mieter, obwohl die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren. Daraufhin kündigten die Kläger. In der Folge gewährte die Beklagte denjenigen Mietvertragsparteien, die gekündigt hatten, in unterschiedlichem Umfang erbetene Räumungsfristen und versagte eine solche den Klägern, deren neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten Mietvertrages bezugsfertig wurde.

Aufgrund der Gesamtheit der Umstände in dem Verhalten der Beklagten kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichheitsgesetz) verstoßen habe. Die Höhe der Entschädigung sei mit jeweils 15.000 Euro angemessen zu bewerten, da die Kläger sich gezwungen gesehen hätten, das Mietverhältnis zu beenden. Ferner habe die Beklagte trotz eines schriftlichen Hinweises auf ihr diskriminierendes Verhalten dieses ohne Einsicht fortgesetzt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil 25 C 357/14 vom 19.12.2014

 

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