• 09.11.2014 – Unfallrente aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung nach Notlandung?

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Steuer & Recht

Unfallrente aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung nach Notlandung?

 

Eine "Unfallrente" erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge Arbeitsunfalles dauerhaft gemindert ist. Infolge heißt, dass der Gesundheitsschaden kausal auf den Unfall zurückzuführen ist. Was bedeutet das für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)? Insbesondere wenn die PTBS verzögert auftritt? Wann lassen sich Unfallfolgen für zurückliegende Zeiträume bejahen? Dazu hat das Bayerische Landessozialgericht eine klärende Entscheidung getroffen.

Der Sachverhalt
Ein Rettungshubschrauber-Pilot war 1994 wegen eines Maschinendefektes zu einer Notlandung gezwungen. Alle Hubschrauber-Insassen blieben körperlich unverletzt. Der Pilot wurde fluguntauglich aus psychischen Gründen - allerdings erst im Jahr 2005. Ein Jahr danach begehrte er rückwirkend eine Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles 1994. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an, lehnte aber die Verletztenrente ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht "infolge" des Arbeitsunfalles über die 26. Woche hinaus relevant gemindert. Dagegen wandte sich der Pilot im Klagewege und machte geltend, die PTBS gehe kausal auf den Arbeitsunfall und auf besondere Belastungen ab 1998 zurück.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat bestätigt, dass dem Kläger keine Verletztenrente zusteht. Es liege keine verzögerte PTBS vor. Eine wesentliche Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma verbunden sind, sei nicht ersichtlich. Denn der Kläger sei bis 2005 dienstlich und immerhin noch bis 2000 privat geflogen. Das widerspreche der PTBS-typischen Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma in Verbindung stehen. Eine Mehrfachtraumatisierung durch den Arbeitsunfall 1994 und durch die langjährigen Belastungen ab 1998 liege nicht vor. Hierzu stellten die Richter fest, dass eine "berufliche Gesamtbelastung" außerhalb von Berufskrankheiten nicht zu berücksichtigen sei.

Der Senat verneinte zudem den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis 1994 und den psychischen Beschwerden, die sich ab 1998, namentlich ab 2000/2001 entwickelnden hatten und die 2005 Fluguntauglichkeit nach sich gezogen hatten.

LSG Bayern, Urteil L 2 U 4/11 vom 04.08.2014

 

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