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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen
Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon
absehen darf, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben.
Der
klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der
beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher
Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln,
ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr
(Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die
bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue
Flugzeiten noch nicht bekannt!".
Die Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige
X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete
Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die
beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2
BGB-InfoV* verstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat schon im Dezember
2013 entschieden, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen
Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass
der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert
werden muss (BGH, Urteil vom 10.12.2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 =
RRa 2014, 132, Rn. 24 ff.).
In einem Reisevertrag kann vereinbart
werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise,
insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt
festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des
Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt
aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige
Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die
Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die
Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen
den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu
beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in
Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende
Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht vor.
BGH, Urteil X ZR 1/14 vom 16.09.2014
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